Bereits daraus würde sich die Zuständigkeit des Obersten Gerichts
ergeben.
Die Handlungen des Angeklagten im Rahmen der Judenverfolgung
und der Germanisierungspolitik des Hitler-Regimes stellen aber auch
Handlungen dar, die in der Absicht begangen wurden, eine nationale,
ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Damit sind sie als Völkermord im Sinne des Artikels II der
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
zu qualifizieren, die am 9. Dezember 1948 von der UNO-Vollversammlung als Resolution 260 (III) angenommen wurde. Nach Artikel VI
dieser Konvention ist für derartige Verbrechen ein Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begonnen worden ist, oder ein
internationales Strafgericht zuständig. Da der Tatort der Verbrechen
des Angeklagten Rn
ist, ergibt sich auch aus dieser Völ-
kerrechtsnorm die
indigkeit des verhandelnden Gerichts. Im
Hinblick auf den Tatort bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der
vom Bezirksgericht Jerusalem im Urteil gegen Eichmann erörterten
Fragen, wie sich diese Bestimmung
Zuständigkeit verhält.
zu dem
Prinzip der universellen
Feststellungen und faßt sie für den Angeklagten CH
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Die Verteidigung hat im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des
Obersten Gerichts der DDR die Tatsache unterstrichen, daß der Angeklagte heute Bürger der Bundesrepublik ist, während das Oberste
Gericht die Verfassung und die Strafgesetze der DDR anzuwenden
hat. Daraus würden sich bei einer nach Gründung der DDR vorgenommenen Handlung keine Probleme ergeben. Im Hinblick darauf,
daß die Handlungen des Angeklagten vor 1945 liegen, ist festzustellen:
Der Angeklagte wird dadurch nicht schlechter gestellt als bei einem
in Westdeutschland durchgeführten Strafverfahren. Auch in der Bundesrepublik sind die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts
. geltendes Recht. Mord ist in beiden deutschen Staaten unter höchste
Strafe gestellt, und das Gericht hat gegen den Angeklagten die in
Westdeutschland zulässige Höchststrafe für Mord, lebenslanges Zuchthaus, verhängt.
Neben den völkerrechtlichen Erwägungen ergibt sich die Zuständigkeit des Obersten Gerichts der DDR aus dem innerstaatlichen Recht.
Der 1. Strafsenat bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die im
Urteil gegen Theodor Oberländer vom 29. April 1960 getroffenen
|
maßen zusammen:
Nach 8 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik unterliegen alle im Gebiet der DDR begangenen Verbrechen
dem Geltungsbereich des StGB. Die Handlungen des Angeklagten
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10
fanden
im früheren Deutschen
Reich, und
zwar in Berlin,
Ay