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gen wegen ihrer ehelichen Bindung ausgesetzt. Im Februar 1945 nahmen die Faschisten auch keine Rücksicht mehr darauf, daß Herr
mit einer Nichtjüdin verheiratet war. Sie verbrachten ihn nach Theresienstadt, und es gab bis zu seiner Befreiung keinerlei Verbindung
mehr zwischen den Eheleuten.
In gleicher Weise wie bei Namensänderungsanträgen verfuhren der
Angeklagte und andere Mitarbeiter der Abteilung I bei beabsichtigten
Annahmen an Kindes Statt. Auch hierzu gibt es umfangreiches Beweismaterial. So wollte beispielsweise den aus einer geschiedenen
Mischehe stammenden
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sein Stiefvater adoptieren.
Der Württembergische Innenminister
hielt dies in öffentlichem Interesse für unerwünscht, weil durch die Annahme an Kindes Statt die
halbjüdische Abstammung des Jungen verschleiert würde. Diesen
Standpunkt teilte der Angeklagte mit Schreiben vom 1. Februar 1939
— Id.L. 58/5654 —, und er gab die Ermächtigung, dem Antrage zu
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widersprechen.
Am 28. Juni 1942 bat Frau
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aus Berlin-Dahlem
inständig darum, ein 15 Jahre altes
Mädchen a optieren zu dürfen, an
dem sie schon seit dem Jahre 1937 die Mutterstelle vertrat. Aus jedem
ihrer Worte wurde das innige Verhältnis sichtbar, das zwischen
den
beiden Menschen bestand. Da das Kind nach den faschistischen
Abstammungsregeln jüdischer Mischling ersten Grades war, wurde
das
Gesuch abgelehnt.
Ebenso wurde das Gesuch der Eheleute B
vom 9. Mai 1941
abgelehnt, den jüdischen Mischling ersten Grades
un
adoptieren zu dürfen. Es wurde eingeräumt, daß die
Eheleute
in geordneten Verhältnissen lebten, mit großer Liebe
an dem
kind hingen und auch in den Jahren eigener wirtschaftlicher
Notlage
selbstlos für den Jungen eingetreten waren. Aber außer
der Tatsache,
daß das Pflegekind Mischling sei, müsse die Ablehnung
auch erfolgen, weil der Ehemann >
politisch nicht zuverlässig sei. Er sei
früher
gewerkschaftlicher
Referent der SPD gewesen, und seine politische Haltung lasse nach Einschätzung der Gauleitung
der NSDAP
Halle-Merseburg erkennen, „daß er auch bis
heute für den Nationalsozialismus kein Verständnis aufbringen kann“,
Wie sehr diese Entscheidungen der eigenen
Einstellung des Angeklagten entsprachen, ergibt sich aus einem
von ihm verfaßten Schrei-
ben, das am 15. März 1934 — 1 7, 10/1934 — an
den Reichsminister des
Innern mit der
Anfrage ging, ob im Interesse der erhöhten
Bedeutung der Rassenpflege an der bisherigen
Praxis festgehalten werden
solle. Durch das preußische Innenministerium
seien bisher zwar nur
Namen von Personen arischer Abstammung
geändert worden, um
eine Verschleierung der Rassenzugehörigkeit
zu verhindern.
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Neuer-