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Schon am 18. Dezember 1933 erließ das preußische Innenministerium einen vom Angeklagten ausgearbeiteten Erlaß - IB 22/170 —,
mit dem unverhohlen dargelegt wurde, was mit dem Gesetz vom
23. November 1933 beabsichtigt war.
So wurde unter Abschnitt B einleitend gesagt, daß das Gesetz vom
23. November 1933 die Bekämpfung von Mißbräuchen bezwecke,
die
sich in steigendem Maße seit der Staatsumwälzung am 9. Novembe
r
1918 bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt gezeigt
hätten. Worin der Angeklagte diese Mißbräuche ‘erblickte, führte
er
so aus:
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den mine
„Insbesondere haben es Angehörige einer fremden Rasse
den, ihre Abstammung auf diese Weise zu verdecken.“
verstan-
Unter Abschnitt II Ziff. 1 wird dem Leser verdeutlicht,
daß die
höhere Verwaltungsbehörde die Gerichte zu beaufsichtigen
und daß
sie — das wird zwingend mit dem Runderlaß angeord
net — der Bestätigung eines Adoptionsvertrages zu widerspreche
n habe, wenn
„der Vertrag zwischen einem arischen und einem nichtar
ischen Vertragsteil geschlossen werden soll“.
Konsequent verfolgte der Angeklagte seinen
eingeschlagenen Weg
weiter, allen Bürgern, die ganz oder teilweise
jüdischer Abstammung
waren, ein Entgehen vor den nazistischen Verfo
lgungen durch Namensänderungen zu vereiteln. In zahlreichen
Aktenvorgängen, die
dem Obersten Gericht vorgelegen haben, zeigt
sich die unerbittliche
Haltung des Angeklagten, der in Durchführu
ng des von ihm verfaßten Erlasses vom 18. Dezember 1933 rücksi
chtslos alle Anträge auf
Namensänderungen nicht „vollarischer*
Personen ablehnte. Bemerkenswert ist hierbei, daß der Angeklagte,
der immer wieder in der
Öffentlichkeit behauptet, für die N ichtgl
eichstellung der sogenannten
Halbjuden mit Volljuden während der
Zeit der Hitlerdiktatur hartnäckig und auch erfolgreich gekämpft
zu haben, ausnahmslos auch
die Anträge jüdischer Mischlinge ablehn
te.
So schilderte am 25. Oktober 1933 die
aus einer sog. Mischehe stammende 17 Jahre
alte
lung von Wohlfahrtsu
bearbeiteten Einga
N
M
itzu
die in einer Erwerbslosensied-
bte, in einer vom Angeklagten
be, wie sie immer wieder durch ihre
an ihrem Namen erkennbare Abkunft daran gehin
dert wurde, selbst die untergeordnetste Tätigkeit
in einem Haushalt zu erlangen. Verzw
eifelt stellte
das Mädchen die Frage, ob dies ihr
ganzes Leben so weitergehen solle.
Kalt teilte ihr der Angeklagte am 30. Okto
ber 1933 — I Z,M. 104 — in
wenigen Zeilen die Ablehnung
ihres Antrages „aus grundsätzlichen
‚ Erwägungen“ mit, °
42
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