“ genannten Gesetzen das Führerprinzip zum Durchbruch gelangt und die Gesetzgebung zu einem echten Akt der Führung geworden sei ER re ee een E -(S. 17). Die Aufhebung der Volksvertretungen der Länder wird als letzter Schritt der „Unschädlichmachung der Länderparlamente“ be- zeichnet, die als Hauptstützen des Weimarer Systems das Vertrauen des Volkes zum Staat zerstört und die Staatsführung gelähmt hätten ' (S.52). An die Stelle des Reichstags sei der Führer getreten. Der Reichstag habe der Reichsregierung bei schwerwiegenden Entscheidungen ratend zur Seite zu stehen, en ee Ze een ne „ohne sich, wie die Reichstage des Zwischenstaates, in endlose Debatten und Streitigkeiten zu verlieren“ (S. 63). GE entworfenen preußischen Gesetze ihrer ideologischen Grund- Be- III Diese faschistischen Prinzipien wurden unter Mitwirkung des Angeklagten auch auf den örtlichen Bereich übertragen. Ende Juni 1933 begann man im Preußischen Innenministerium mit Entwürfen für ein Provinzialratsgesetz. Ein mit dem Datum 30. 6. 33 versehener Entwurf hierfür trägt handschriftliche Vermerke des Angeklagten’ . Der Provinzialrat wurde nach dem Vorbild des Preußischen Staatsrats als ein beratendes Gremium beim Oberpräsidenten nach dem Führerprinzip aufgebaut; seine Mitglieder sollten aus den Kreisen hoher Nazifunktionäre und aus dem öffentlichen Leben ernannt werden. Das Gesetz, dessen Formulierungen sich stark an das Staatsratsgesetz anlehnten, wurde als Regierungsgesetz unter dem Datum des 17. Juli 1933 beschlossen (GS. S. 254). In einer Erklärung des Amtlichen Preußischen Pressedienstes vom gleichen Tage, die am 18. Juli im „Völkischen Beobachter“ veröffentlicht wurde, heißt es: „In geradliniger Fortentwicklung der Gedan ken, die dem preußischen Gesetz über den Staatsrat vom 8. Juli 1933 zugrunde liegen, hat das Preußische Staatsministerium in seiner Sitzung vom 15. Juli 1933 ein Gesetz über den Provinzialrat beschlossen, das auch für die staatliche Provi nzialverwaltung den Führergedanken verwirklicht und so für den künftigen weiteren Aufba u der preußischen Verwaltung richtunggebend ist... Die bisherigen auf Grund des Land esverwaltungsgesetzes ten Provinzialräte werden aufge löst,“ Der Angeklagte Cu N 1 Fu SUSE a 2 Symer Entwicklung im Reich und daß die vom Angeklagten lage und ihrer politischen Zielsetzung nach einen wesentlichen standteil dieses neuen, faschistischen Staatsrechts bildeten. 3 di m ae N Rare a 2. re 2 ” ENTE ni on, > I Eh ut Tre Es KirSnake un i Diese kurz skizzierte staatsrechtliche ihre Kommentierung lassen erkennen, 28 gebilde- arbeitete intensiv an der Durchführung und

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