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jeder Richtung auszudehnen. Andere politische Parteien wurden
‚ verfolgt, ihr Eigentum und ihr Guthaben beschlagnahmt und viele
ihrer Mitglieder in Konzentrationslager geworfen...
Um die vollständige Kontrolle des Regierungsapparates in die
Hände der Naziführer zu legen, wurde eine Reihe von Gesetzen und
Verordnungen erlassen, die die Befugnisse der Länder- und Ortsbehörden in ganz Deutschland einschränkte und sie in Unterabteilungen der Reichsregierung verwandelte.“ (Protokolle, Bd. 1, S. 197,
198).
I
Am 24, März 1933 beschloß der Reichstag das Hitlersche Ermächtigungsgesetz. In Ergänzung dazu bereitete das Preußische Innenministerium das preußische „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und
Land“ vor. Am 7. Mai 1933 wurde der vom Angeklagten als Referent
hergestellte Entwurf den Mitgliedern der preußischen Regierung zur
Stellungnahme binnen vier Tagen übersandt. Auch der Preußische
Justizminister hatte den Entwurf eines Ermächtigungsgesetzes ausarbeiten lassen und es seinerseits an die Ministerien versandt. Das
am 11. Mai 1933 im Innenministerium eingegangene Exemplar wurde
dem Angeklagten zugeschrieben und von ihm mit handschriftlichen
Bemerkungen versehen. So hatte der Justizminister die Meinung vertreten, ein auf Grund des preußischen Ermächtigungsgesetzes ergangenes Regierungsgesetz könne das in der Preußischen Verfassung ver-
ankerte Minderheitsrecht, die Einberufung des Landtages zu verlan-
gen, beseitigen. Hierzu vermerkte der Angeklagte:
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„Tichtig; die Beseitigung dieses Minderheitsrechts berührt die Ein. richtung des Landtags als solche nicht.“
Zwei Tage später entwarf der Angeklagte eine ausführliche Antwort
an das Justizministerium. Er verlangte, daß die Einrichtung des
Staatsrats als solche im Ermächtigungsgesetz geschützt werde, da
. Göring in einer Rede vom 26. April 1933 dessen Bedeutung hervorgehoben habe. U:
ei
weiter eine Sicherung, daß weder
durch Volksents
och durch späteren Landtagsbeschluß Regierungsgesetze geändert oder aufgehoben werden könnten. Außerdem
wollte er die Geltungsdauer des preußischen Ermächtigungsgesetzes
nicht von der Geltungsdauer des Reichsermächtigungsgesetzes oder
dem Bestand der Hitler-Regierung abhängig machen.
Das Gesetz wurde in der vom Angeklagten vorgeschlagenen Fas-
sung von
den
Fraktionen
der NSDAP
und
der Deutschnationalen
Front eingebracht und im Preußischen Landtag am 18. Mai 1933 be. schlossen. In dieser Sitzung gab Göring eine Regierungserklärung ab,
in der er u. a. auf die Gründung des Geheimen Staatspolizeiamtes
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