-. jeder Richtung auszudehnen. Andere politische Parteien wurden ‚ verfolgt, ihr Eigentum und ihr Guthaben beschlagnahmt und viele ihrer Mitglieder in Konzentrationslager geworfen... Um die vollständige Kontrolle des Regierungsapparates in die Hände der Naziführer zu legen, wurde eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen, die die Befugnisse der Länder- und Ortsbehörden in ganz Deutschland einschränkte und sie in Unterabteilungen der Reichsregierung verwandelte.“ (Protokolle, Bd. 1, S. 197, 198). I Am 24, März 1933 beschloß der Reichstag das Hitlersche Ermächtigungsgesetz. In Ergänzung dazu bereitete das Preußische Innenministerium das preußische „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Land“ vor. Am 7. Mai 1933 wurde der vom Angeklagten als Referent hergestellte Entwurf den Mitgliedern der preußischen Regierung zur Stellungnahme binnen vier Tagen übersandt. Auch der Preußische Justizminister hatte den Entwurf eines Ermächtigungsgesetzes ausarbeiten lassen und es seinerseits an die Ministerien versandt. Das am 11. Mai 1933 im Innenministerium eingegangene Exemplar wurde dem Angeklagten zugeschrieben und von ihm mit handschriftlichen Bemerkungen versehen. So hatte der Justizminister die Meinung vertreten, ein auf Grund des preußischen Ermächtigungsgesetzes ergangenes Regierungsgesetz könne das in der Preußischen Verfassung ver- ankerte Minderheitsrecht, die Einberufung des Landtages zu verlan- gen, beseitigen. Hierzu vermerkte der Angeklagte: TEE a EN RT „Tichtig; die Beseitigung dieses Minderheitsrechts berührt die Ein. richtung des Landtags als solche nicht.“ Zwei Tage später entwarf der Angeklagte eine ausführliche Antwort an das Justizministerium. Er verlangte, daß die Einrichtung des Staatsrats als solche im Ermächtigungsgesetz geschützt werde, da . Göring in einer Rede vom 26. April 1933 dessen Bedeutung hervorgehoben habe. U: ei weiter eine Sicherung, daß weder durch Volksents och durch späteren Landtagsbeschluß Regierungsgesetze geändert oder aufgehoben werden könnten. Außerdem wollte er die Geltungsdauer des preußischen Ermächtigungsgesetzes nicht von der Geltungsdauer des Reichsermächtigungsgesetzes oder dem Bestand der Hitler-Regierung abhängig machen. Das Gesetz wurde in der vom Angeklagten vorgeschlagenen Fas- sung von den Fraktionen der NSDAP und der Deutschnationalen Front eingebracht und im Preußischen Landtag am 18. Mai 1933 be. schlossen. In dieser Sitzung gab Göring eine Regierungserklärung ab, in der er u. a. auf die Gründung des Geheimen Staatspolizeiamtes 21 °

Select target paragraph3