schlag begegnete Bedenken, da das Mischlingsproblem nicht nur ein
rassenbiologisches sei. Außerdem wäre viel Verwaltungsarbeit damit
verbunden. Weiter wurde das Problem der Zwangsscheidung
Mischehen behandelt und dazu vorgeschlagen:
von
„Es wird gesetzlich festgelegt, daß die Gerichte auf Antrag des
deutschblütigen Teiles oder des Staatsanwalts rassenmäßige Mischehen zu scheiden haben. Der Antrag soll vorgesehen werden, um
nach außen hin den Eindruck einer Zwangsscheidung abzuschwächen. Die Durchführung soll so erfolgen, daß durch interne Dienstanweisung den beteiligten Deutschblütigen ein gewisser Zeitraum
zur Beantragung zur Verfügung stehen soll. Nach diesem Zeitpunkt
werden die Staatsanwaltschaften angewiesen, Scheidungsanträge
zu stellen. Der Scheidungsausspruch hängt dann nur von der Feststellung ab, daß ein Eheteil volljüdisch bzw. Mischling ersten Grades ist. Diese Feststellung trifft der Chef der Sicherheitspolizei und
des SD. Die Staatsanwaltschaft und Gerichte sind an die Feststellung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD gebunden.“
Gegen die Ergebnisse dieser Besprechung protestierte der Reichsminister der Justiz in einem Schreiben vom 12. März 1942 an den Chef
der Reichskanzlei, 7ER
Er führte aus, daß er die sich anbahnenden Entschlüsse
ß
n Teil für völlig unmöglich halten
‚müsse und deshalb um eine persönliche Rücksprache bitte.
Trotz dieses Protestes wurden die betreffenden Fragen dennoch
weiterverfolgt und darüber am 27. Oktober 1942 im RSHA eine.erneute Konferenz abgehalten, an der für das R. u. Pr. MdI wiederum
Dr.
nete
ER
nn
Die
als „Geheime
ungs-Niederschrift
-— IVB4
Reichssache“
gekennzeich-
— B. Nr. 1456/41 &. Rs.
(1344) — weist im wesentlichen folgende Ergebnisse aus:
„a) Mischlinge
ersten Grades:
nn
ne
an
Eingangs der Besprechung wurde mitgeteilt, daß neue Erkenntnisse
und Erfahrungen auf dem Gebiete der Unfruchtbarmachung es
wahrscheinlich ermöglichen werden, die Sterilisation in vereinfachter Form und in einem verkürzten Verfahren schon während des
Krieges durchzuführen. Mit Rücksicht hierauf wurde dem Vorschlag, sämtliche fortpflanzungsfähigen Mischlinge ersten Grades
unfruchtbar zu machen, zugestimmt. Die Sterilisierung soll freiwillig erfolgen. Sie ist aber Voraussetzung des Verbleibens im Reichsgebiet und stellt sich somit als eine freiwillige Gegenleistung des
Mischlings ersten Grades für seine gnadenweise Belassung im
Reichsgebiet dar.
Um
m
len
92
schlechten psychologischen Rückwirkungen
die
Sterilisationsmaßnahmen
möglichst
vorzubeugen,
ohne
viel
sol-
Aufhebens
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