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trag Görings an Heydrich fanden zunächst ihren Niederschlag in der
11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941
(RGBI. IS. 722).
Die Verordnung hat in den 88 2 und 3 folgenden Wortlaut:
„g2
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Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit,
a) wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen
lichen Aufenthalt im Ausland hat, mit dem Inkrafttreten
ordnung,
b) wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt später im
nimmt, mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
land.
gewöhnder VerAusland
ins Aus-
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(1) Das Vermögen des Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit
auf Grund dieser Verordnung verliert, verfällt mit dem Verlust der
Staatsangehörigkeit dem Reich. Dem Reich verfällt ferner das Ver‚mögen der Juden, die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung
staatenlos sind und zuletzt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben oder nehmen.
(2) Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke dienen.“
Der SS-Verbrecher Eichmann erklärte in der 77. Sitzung des Bezirksgerichts Jerusalem, daß der am 15. Januar 1941 im R. u. Pr. MdI
vorgelegte Entwurf die Basis für die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz und die 11. Verordnung wiederum die Basis für die: „Endlösung der Judenfrage“ gewesen sei. Zu dieser Besprechung hatte nach
Eichmanns Aussage entweder Ministerialdirigent
oder Ministerialrat G
eingeladen. Eichmann berief sich v
darauf, daß
die notwen
juristischen Arbeiten für die „Endlösung“ in der Ab-
teilung I des R. u. Pr. MdI gemacht worden seien.
‘ In der 77. Sitzung des Bezirksgerichts Jerusalem vom 22. Juni 1961
führten Eichmann und sein Verteidiger Dr.
nach dem unkorrigierten stenographischen Protokoll hierzu aus:
’
„Dieser Entwurf, der seitens der Abteilung I MdlI vorgelegt wurde,
war, soviel weiß ich, die Basis für die darauffolgende 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Sie war darüber hinaus die Basis
schlechtweg, die gesetzliche Basis schlechtweg, um Deportationen
von Juden aus dem Reichsgebiet, d. h. von Juden deutscher Staats-
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