erster Linie gegen Juden richte. Unter Ziff. 1 des Runderlasses wird ausgeführt: „Artikel5 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung der familienrechtlichen Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (GBl.I S. 380) will die Schwierig- keiten beseitigen, die sich daraus ergeben, daß nach $ 1768 BGB ein nn u a chen Kindesannahmeverhältnis nicht einseitig, sondern nur durch einen der gerichtlichen Bestätigung bedürfenden Vertrag gelöst werden konnte. So war bei der bisherigen Regelung eine Auflösung des Adoptionsverhältnisses vielfach auch in Fällen nicht möglich, in denen die Volksgemeinschaft daran ein Interesse hatte, insbesondere z. B. wenn der Annehmende und das Kind verschiedenen Rassen angehörten ...“ Mit Ziff. 7 wurde der höheren Verwaltungsbehörde durch den Runderlaß die Verpflichtung auferlegt, einen Antrag auf Aufhebung zu stellen, wenn die Vertragsparteien verschiedenen Rassen angehörten. Hierzu bestimmte Ziff. 7a) wörtlich: „Ist ein Vertragsteil Jude oder mit einem Juden verheiratet, der andere Vertragsteil deutschblütig oder Mischling zweiten Grades, so hat die höhere Verwaltungsbehörde den Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu stellen.“ Durch diesen Runderlaß, der in der Folgezeit zur rücksichtslosen Aufhebung vieler Adoptionsverhältnisse führte, hat der Angeklagte den davon Betroffenen maßloses Leid zugefügt. Dem Senat hat hierzu eine Reihe von Originalakten des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern als Beweismaterial vorgelegen. Aus der großen Anzahl der Fälle können nur einige angeführt werden. "So wandte sich am 29. Oktober 1938 das jüdische Ehepaar ER an den Reichsinnenminister und bat unter Bezugnahme auf d erlaß vom 20. September 1938 darum, die Adoption des im Septemb er 1930 angenommenen Kindes WS; nicht rückgängig zu machen. Ausführlich wurde dargele ‚ daß die Eheleute A seit Generationen keinerlei Verbindung zur jüdischen 2 RR meinschaft hätten und das Adoptivkind in jeder Weise in einem besonderen Heim im nationalsozialistischen Sinne erzogen werde. Es wurde weiter angeführt, daß das als uneheliches Kind eines Dienstmädchens geborene Adoptivkind sehr an seinen Adoptiv eltern hänge und es für alle Beteiligten eine außerordentliche Härte wäre, wenn das Adoptionsverhältnis aufgehoben werden würde. Außerd em wird auf die außerordentlich günstige Vermögenslage des ehemal igen Bank- . 18

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