verhüten, verbietet sich aber jede hierüber hinausgehende Auslegung des Begriffs Geschlechtsverkehr;...
Das Verbot gilt innerhalb seines Anwendungsgebiets uneinge-
schränkt. Auch der Geschlechtsverkehr eines
deutschblütigen Dirne ist daher unzulässig.“
Juden
mit
einer
Das mit dem Kommentar dargelegte Ziel, mischrassige Nachkommenschaft zu verhüten, konnte selbstverständlich mit beischlafähnlichen Handlungen nicht gefährdet werden. Wenn der Kommentar
dennoch auch solche Handlungen für zuchthauswürdige Verbrechen
hält, konnte damit nur bezweckt werden, der Verfolgung jüdischer
Menschen auch mit der zusätzlichen Konstruktion krimineller Tatbestände möglichst breiten Raum zu geben.
Sichtlich befriedigt darüber, daß sich seine Ansicht zu dieser Frage
bis zum Reichsgericht durchgesetzt hatte, versah der Angeklagte das
in der „Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht“ vom 15. Januar
1937 veröffentlichte Urteil des Reichsgerichts vom 9. Dezember 1936
— GSSt. 4/36 — mit einer Anmerkung folgenden Wortlauts:
„Bemerkung:
Im
Schrifttum
herrscht
Übereinstimmung
darüber,
daß der Begriff Geschlechtsverkehr im Sinne des BlSchG nicht alle
unzüchtigen Handlungen umfaßt. Im übrigen aber bestehen über
die Abgrenzung des Begriffs Meinungsverschiedenheiten. Während
Lösener/Knost (Nürnberger Gesetze, S. 53, 64) darunter nur den
Beischlaf (conjunctio membrorum) versteht, legen die übrigen einschlägigen Erläuterungsbücher den Begriff weiter aus und verstehen
unter Geschlechtsverkehr außer dem Beischlaf auch den regelwidrigen Geschlechtsverkehr, insbesondere beischlafähnliche Hand-
lungen (vgl. Brandis, Die Ehegesetze von 1935, S. 77; Gütt/Linden/
Maßfeller, Blutschutz- und Ehegesundheitsgesetz, S. 235; Stuckart/
Globke, Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung, Bd. 1,
S, 112). Das Reichsgericht hat sich mit eingehender Begründung
die weitere Auslegung zu eigen gemacht. Die Entscheidung ist zu
begrüßen, zumal sie dazu dienen wird, unerwünschte geschlechtliche Beziehungen zwischen Juden und Deutschen zu erschweren
und Umgehungen des BlSchG zu verhüten.
Oberregierungsrat
im Reichsinnenministerium
Dr. u
Berlin.“
Die Ergebnisse hierzu sahen dann so aus, wie sie der Zeuge
Ö
vor dem Obersten Gericht bekundete. Er war am 23. Septemb
Dort
worden.
eingeliefert
en
Sachsenhaus
KZ
das
in
ng
als Schutzhäftli
lernte er 76 Häftlinge kennen, die sich wegen sogenannter Rassenschande (8 2 des Blutschutzgesetzes) im Lager befanden.
5*
67
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