kann nicht bezweifelt werden, daß nach nationalsozialistischer Auf- fassung die Rassezugehörigkeit eine wesentliche persönliche Eigenschaft jedes Menschen ist; dies ist um so mehr der Fall, als sich die durch die Rassezugehörigkeit bedingten Eigenschaften des Menschen auf seine Nachkommen vererben. Ein Irrtum über die Zugehörigkeit eines Ehegatten zur jüdischen Rasse oder zu den Mischlingen mit jüdischem Bluteinschlag berechtigt daher den anderen Ehegatten zur Anfechtung der Ehe;... (8. 107). Hat eine Ehegatte nicht gewußt, daß der andere Ehegatte der jüdi- schen Rasse angehört, so ist darin ein Irrtum über eine persönliche Eigenschaft dieses Ehegatten zu erblicken, der zur Anfechtung der Ehe nach $ 1333 BGB berechtigt, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anfechtung gegeben sind. Als ausreichender Grund für die Anfechtung ist aber nicht nur ein Irrtum über die Rassezugehörigkeit selbst, sondern auch ein Irrtum über die Bedeutung der Rassezugehörigkeit und die sich daraus ergebenden Eigenschaften jedes Menschen angesehen worden... Darüber hinaus hat das Reichsgericht (Entsch. vom 22. August 1935 — IV 128/35) auch schon die Möglichkeit jüdischer Abstammung als ausreichenden Eheanfechtungsgrund erklärt; (S. 109). Wie sich aus Vorstehendem ergibt, wurden alle nur irgendwie denk- baren Gründe angeführt, die der Auflösung von Mischehen auch nur im entferntesten dienlich gemacht werden konnten. ‚Auch bei den Erläuterungen zu $ 1 des Blutschutzgesetzes versäumt der Kommentar abschließend nicht, auf die praktische Bedeutungs- losigkeit der nach dem Gesetz bestehenden Befreiungsmöglichkeiten von den Eheverboten hinzuweisen. Hierzu heißt es unter Ziff. 17 auf Ss. i11: " „Den Zielen der Rassengesetzgebung entsprechend werden Befrei- ungen jedoch nur in ganz besonders liegenden Ausnahmefällen in Frage kommen.“ Nicht weniger weitgreifend ist die Auslegung zu $ 2 des Blutschutzgesetzes, der den außerehelichen Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verbot. Auf S. 112 Ziff. 3 ist hierzu zu lesen: „Außerehelicher Verkehr im Sinne des $ 2 ist nur der Geschlechts- verkehr {$ 11 Satz I des Ersten AV. z. BISchG.). Unter Geschle chtsverkehr ist zwar nicht nur der Beischlaf, das heißt die natürlic he Vereinigung der Geschlechtsteile, zu verstehen, sondern auch beischlafähnliche Handlungen, z. B. gegenseitige Onanie. Im Hinblick auf den "6 Zweck des Verbots, mischrassige Nachkommenschaft zu

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