die denkbar extensivste Auslegung gegeben worden ist. Die vom Angeklagten seit Jahren, darunter auch in dem Fernsehinterview vom 28. April 1961, immer wieder erhobene Behauptung, er habe mit dem Kommentar eine Milderung und „Entschärfung“ in der Anwendung der Rassengesetze verfolgt und in gewissem Umfange auch erreicht, wird durch den Inhalt der von den Kommentatoren niedergelegten Ansichten einmal durch die extensiven Auslegungen an sich, insbesondere aber dadurch widerlegt, daß überall dort, wo die Rassengesetzgebung normierte Befreiungsvorschriften enthält, unter Hinweis auf die Motive und Zielsetzung der Rassengesetze derartige Befreiungs- möglichkeiten für praktisch bedeutungslos erklärt werden, Zu $ 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 wird auf S. 61 des Kommentars gesagt, die Regelung sei für die jüdischen Mischlinge dadurch erleichtert worden, daß diejenigen, die nach ihrer Blutzusammensetzung und aus sonstigen Gründen erkennbar zum Judentum hinneigen, im Rahmen des $5 Abs. 2 als Juden gelten und damit als Mischlinge ausscheiden. Die Bestimmung des $ 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz, daß ein Großelternteil ohne weiteres dann als jüdisch gilt, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte, führte auf S. 64 zu folgender Kommentierung: „Auch ein. voll deutschblütiger Großelternteil, der — etwa aus An- laß seiner Verheiratung mit einem Juden — zur jüdischen Religionsgemeinschaft übergetreten ist, gilt daher für die rassische Einordnung seiner Enkel als volljüdisch. Ein Gegenbeweis ist nicht zugelassen ... Die Regelung erscheint auch nicht unbillig; denn die Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft muß in der Regel als ein solch starkes Bekenntnis zum Judentum angesehen werden, daß mit einer Weitergabe der jüdischen Einstellung an die Nachkommen gerechnet werden kann.“ Zu 85 Abs. 2b der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz enthält der Kommentar auf S. 76 folgende Anmerkung: „Durch seine Verheiratung mit einem Juden beweist ein Mischl ing ersten Grades, daß sein jüdischer Blutanteil stärker als sein deut- scher Blutanteil wirkt. Auch in einem solchen Fall ist es daher notwendig, den Mischling als Juden zu behandeln.“ Unverblümt wurde in $5 Abs. 2c darauf hingew iesen, mischehen, aus denen.Mischlinge daß Rasse- ersten Grades hervorgehen, uner- wünscht sind. Und es wird fortgefahren: „Um auch in den Fällen, in denen solche Ehen nicht verboten sind 64

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