nn a en - deutschen Blutes und der deutschen Ehre Nürnberger Rassengesetze — genannt. — also eines der beiden Es ist weiter zu vermerken, daß der Angeklagte in seiner Kommentierung des Gesetzes über den Staatsrat vom 8. Juli 1933 (Pr.GS. S. 241) und des Gesetzes über den Provinzialrat vom 17. Juli 1933 (Pr.GS. 5.254) jeweils zu $4 dieser Gesetze angeführt hat: „Ein Reichsgesetz über das Reichsbürgerrecht ist in Vorbereitung.“ (Vgl. Freisler/Grauert „Das neue Recht in Preußen“ II. Staatsverwaltung a) Staatsorganisation und Landesverwaltung, Ziff. 1 Staatsrat S.4 und Ziff. 12 Provinzialrat S. 1.) Eine weitere Widerlegung der vom Angeklagten im westdeutschen Fernsehen abgegebenen Erklärung findet sich in dem vom Angeklagten ausgearbeiteten und kommentierten Runderlaß des R. u. Pr. MdI vom 26. Juli 1935 — IB 3/195 — (MBIiV. S. 980e), der in den beiden ersten Absätzen folgenden Wortlaut hat: nen ge - „Mitwirkung der Standesbeamten bei Eheschließungen zwischen Ariern und Nichtariern. (1) Die Reichsregierung beabsichtigt, die Frage der Verehelichung zwischen Ariern und Nichtariern binnen kurzem allgemein gesetzlich zu regeln. Damit nicht vor dem Abschluß dieser Regelung deren Wirkungen durch inzwischen erfolgende Eheschließungen beeinträchtigt werden, bestimme ich folgendes: (2) Die Standesbeamten haben in allen Eheschließungsfällen, in denen ihnen bekannt oder nachgewiesen wird, daß der eine Beteiligte. Vollarier, der andere Volljude ist, das Aufgebot oder die Eheschließung bis auf weiteres zurückzustellen.“ In der Einführung dazu hat der Angeklagte in Freisler/Grauert II Staatsverwaltung d) Polizeiwesen unter Ziff. 59 (Standesregisterwe- sen) u.a, ausgeführt: „Eine gesetzliche Ehehindernis mit steht in nächster in dem durch den Regelung, durch die die Rassenverschiedenheit als bürgerlich-rechtlicher Wirkung eingeführt wird, Zeit bevor. Bis dahin haben die Standesbeamten Runderlaß vom 26. Juli 1935 umschriebenen Rah- ; men von einer Mitwirkung bei Eheschließungen, die die Rassereinheit des deutschen Volkes gefährden, abzusehen.“ Und schließlich ist in diesem Zusammenhang - und zu N nase R.u.Pr, beachtlich, daß von in Vorbereitung der späteren Rassengesetze im diesem Ministerium tätigen Regierungsrat Dr. G mit Anschreiben vom 25. Mai 1935 „wunschgemäß“, also vo A rlangt, einen antisemitischen Gesetzentwurf nebst Begrün dung übersandte, Das Anschreiben enthielt die weitere aufschlußreiche 56

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