des Namens die Abstammung des Namensträgers verschleiert würde, Dagegen kann solchen Anträgen entsprochen werden, wenn der Antragsteller zwar einen geringfügigen jüdischen Bluteinschlag aufweist, aber nicht Mischling ist.“ Unter Ziff. 10 Abs. 1 des Runderlasses wurde für die in den Richt- linien in dem Abschnitt „Judennamen“ genannten Fälle den Verwal- tungsbehörden aufgegeben, die zuständige Staatspolizeistelle zu hören. Diese Abmachung hatte der Angeklagte, wie sein handschriftlicher Vermerk auf dem Schnellbrief vom 20. Dezember 1937 - Vi Nr. 154 VI11/37 — 176 — beweist, mit der Sicherheitspolizei getroffen. Während sich die judenfeindlichen Maßnahmen staatlicherseits in der Zeit von 1933 bis 1935 vorrangig darauf konzentrierten, die jüdi- schen Bürger aus allen Gebieten des öffentlichen Lebens auszuschalten, wurde mit dem Erlaß der Nürnberger Gesetze im Jahre 1935 bis zum Jahre 1938 den Juden nach und nach die Betätigung in nahezu allen Berufsgruppen untersagt, ihre Entlassung aus dem öffentlichen Dienst gesetzlich angeordnet und mit Drohungen und Erpressungen, Ä f ! einsetzend mit dem Jahre 1937, auch die Zwangsarisierung der Wirt- schaft betrieben. Der Antisemitismus nahm an. immer krassere Formen In dieser Situation der immer brutaler werdenden Terroraktionen gegen den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands reifte der geeignete politische Zeitpunkt heran, von dem der Angeklagte in der Begründung zu $ 12 des Namensänderungsgesetzes gesprochen hatte, der es entsprechend dem erreichten Stand der nazistischen Juden- politik ermöglichte und erforderte, Aussonderung der jüdischen Menschen die Kennzeichnung zu vollenden. und damit Die als Idee beim Angeklagten schon lange vorhandene und durch umfangreiche Ausarbeitungen seit Februar 1938 in Entwürfen vorbereitete zwangsweise Beilegung jüdischer Vornamen wurde mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ände- rung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 (RGBI. 15. 1044) auf gesetzliche Grundlage gestellt. Nach $ I durften Juden nur solche Vornamen beigelegt werden, die in einern vom Reichsminister des Innern herausgegebenen Verzeichnis aufgeführt waren. Soweit Verzeichnis enthaltenen jüdische Vornamen Zweiten Durchführungsverordnung Bürger andere führten, wurden gezwungen, einen weiteren Vornamen anzunehmen, liche Personen zusätzlich „Sara“ und als die in dem sie mit & 2 der ab 1. Januar 1939 und zwar mußten sich weibmännliche „Israel“ nennen, Diese Vornamen mußten nach $ 3 auch im Rechtsund Geschäfts. verkehr geführt werden. Für Zuwiderhandlungen wurden gemäß $ 4 Gefängnis- und Geldstrafen angedroht. Schon am nächsten Tage, 50

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