Dem Reichsminister des Innern wurde mit $3 die Befugnis übertragen, zu bestimmen, inwieweit diese Verordnung auch für Juden
ausländischer Staatsangehörigkeit gelten solle.
Dr. F
‚, Mitarbeiter der AbteilungI des R.u. Pr. MdI, kommentierte
die 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz in Pfundtner!
Neubert I. Öffentliches Recht (a) Verfassung, im September 1943. Er
schrieb in der Einleitung:
———no
„Die seit 1933 von Jahr zu Jahr in zunehmendem Maße erfolgende
rechtliche und tatsächliche Aussonderung der Juden aus der deutschen Lebensgemeinschaft konnte an dem Rechtsgebiet des Gemeinschaftsschutzes, dem Strafrecht, nicht vorbeigehen. Wenn auch gebietlich begrenzt, so ist doch schon für die eingegliederten Ostgebiete durch die Verordnung des Ministerrats vom 4. 12. 1941 (RGBI.
I
S. 759) ein Sonderstrafrecht geschaffen worden, das außer für Polen
auch für Juden galt. Zwar waren die besondere Lage und der
deutsche Aufbau in diesen Gebieten in erster Linie Ursache
für die
Schaffung eines verstärkten Schutzes gegen Sabotage. Die
Nebenwirkung war aber doch die, daß erstmalig die politisch,
beruflich,
wirtschaftlich und biologisch durchgeführte Sonderstellung
der Ju-
men
den auch für das Strafrecht anerkannt und die Möglichk
eit einer
Schließung der Lücke im Rechtssystem der Abwehrmaßnah
men
gegen das Judentum bejaht wurde. Während sich diese
Bestimmun-
nn ame 5, map. an
gen jedoch im wesentlichen auf erhebliche Verschärfungen
(beson-
u
———
|
——
I
mes
0
mn
dere Tatbestände, besonderes Verfahren) beschränken,
bringt die
Verordnung vom 1.7.1943 eine völlige Herausnahme
der Juden aus
dem Strafrecht ohne gebietliche Begrenzung seiner
Geltung. Kein
deutsches Strafgericht wird sich künftig mehr mit
der Kriminalität
der Juden zu befassen brauchen.“ '
Um die nach $2 der 13, Verordnung zum Reichs
bürgergesetz verfallenen jüdischen Vermögen dem faschistisch
en Staat schnellstens
nutzbar zu machen, gab der Angeklagte
am 25. November 1944
(MBIiV. S. 1149) einen von ihm selbst gezeichneten
Runderlaß heraus,
mit dem er die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehörden anwies,
Mitteilungen an die örtlichen Meldebehörden
über die Beurkundung
er Sterbefälle von Juden auch den zustän
digen Finanzämtern zuzueiten.
Für die „Endlösung“ waren nach der Verlau
tbarung Heydrichs auf
der Wannsee-Konferenz elf Millionen
Juden vorgesehen. Das waren
alle jüdischen Menschen ohne Rücksicht
auf das Geschlecht, vom
Säugling bis zum Greis, die im damaligen
Machtgebiet
der deutschen
Faschisten lebten. Unter unbeschreiblich
brutalen Bedingungen wurden im Zuge dieser Aktion die jüdischen
Menschen in Deutschland
94
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents