und unter Verwendung einer Tarnungsbezeichnung einfachten Verfahren durchgeführt werden. in einem ver- II. Mischehen 1. Zwangsscheidung: a) Bei Mischehen zwischen Deutschblütigen und Volljuden ist, wie bereits früher festgelegt, eine zwangsweise Scheidung der Ehe für den Fall vorzusehen, daß der deutschblütige Eheteil sich innerhalb einer bestimmten Frist nicht entschließt, selbst die Scheidung zu beantragen. Die Zwangsscheidung erscheint deswegen angebracht, weil mit Rücksicht auf die Abschiebung der Juden klare Rechtsverhältnisse auf diesem Gebiet geschaffen werden müssen.“ Am 25. April 1943 (RGBI.1 5.268) erging die 12. Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Mit ihr wurden Juden und Zigeuner ‚völlig entrechtet und der Begriff des Geltungsjuden auch auf jüdische Mischlinge ersten Grades angewandt, die nicht deutsche Staatsangehörige waren. $ 4 der 12. Verordnung zum Reichsbürgergesetz lautete: können nicht Staatsangehörige werden. Sie „(1) Juden und Zigeuner auf Widerruf oder Schutzangehörige ehörige können nicht Staatsang sein. (2) Jüdische Mischlinge ersten Grades gelten auch dann als Juden, wenn sie die Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber auf sie die sonstigen Voraussetzungen des 85 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl.L S. 1333) zutreffen.“ Schon kurze Zeit später, am 1. Juli 1943, wurde die 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (RGBl.I S.372) erlassen. Nach $1 Abs.1 wurden nunmehr strafbare Handlungen von Juden durch die Polizei geahndet. Die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 (RGBI. 18. 759), mit der für Polen und Juden ohnedies für die kleinste Handlung, die den deutschen Faschisten nicht gefiel, die Todesstrafe zulässig war, wurde mit $1 Abs. 2 der 13. Verordnung zum Reichsbür Polender nach Während gesetzt. Kraft außer gergesetz für Juden strafrechtsverordnung zumindest noch dem Schein nach ein Gerichts- die verfahren erforderlich war, gab es für Juden nunmehr nur noch nackte Willkür der Polizei Himmlers. wurde Mit $2 Abs.1 der 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz dem Ableben seinem mit Juden eines en Vermög das daß bestimmt, Reich verfiel. ’ 93

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