und unter Verwendung einer Tarnungsbezeichnung
einfachten Verfahren durchgeführt werden.
in einem ver-
II. Mischehen
1. Zwangsscheidung:
a) Bei Mischehen zwischen Deutschblütigen und Volljuden ist, wie
bereits früher festgelegt, eine zwangsweise Scheidung der Ehe für
den Fall vorzusehen, daß der deutschblütige Eheteil sich innerhalb
einer bestimmten Frist nicht entschließt, selbst die Scheidung zu beantragen. Die Zwangsscheidung erscheint deswegen angebracht,
weil mit Rücksicht auf die Abschiebung der Juden klare Rechtsverhältnisse auf diesem Gebiet geschaffen werden müssen.“
Am 25. April 1943 (RGBI.1 5.268) erging die 12. Verordnung zum
Reichsbürgergesetz. Mit ihr wurden Juden und Zigeuner ‚völlig entrechtet und der Begriff des Geltungsjuden auch auf jüdische Mischlinge ersten Grades angewandt, die nicht deutsche Staatsangehörige
waren. $ 4 der 12. Verordnung zum Reichsbürgergesetz lautete:
können nicht Staatsangehörige werden. Sie
„(1) Juden und Zigeuner
auf Widerruf oder Schutzangehörige
ehörige
können nicht Staatsang
sein.
(2) Jüdische Mischlinge ersten Grades gelten auch dann als Juden,
wenn sie die Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber auf sie die
sonstigen Voraussetzungen des 85 Abs. 2 der Ersten Verordnung
zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl.L S. 1333)
zutreffen.“
Schon kurze Zeit später, am 1. Juli 1943, wurde die 13. Verordnung
zum Reichsbürgergesetz (RGBl.I S.372) erlassen. Nach $1 Abs.1
wurden nunmehr strafbare Handlungen von Juden durch die Polizei
geahndet. Die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941
(RGBI. 18. 759), mit der für Polen und Juden ohnedies für die kleinste
Handlung, die den deutschen Faschisten nicht gefiel, die Todesstrafe
zulässig war, wurde mit $1 Abs. 2 der 13. Verordnung zum Reichsbür
Polender
nach
Während
gesetzt.
Kraft
außer
gergesetz für Juden
strafrechtsverordnung zumindest noch dem Schein nach ein Gerichts-
die
verfahren erforderlich war, gab es für Juden nunmehr nur noch
nackte Willkür der Polizei Himmlers.
wurde
Mit $2 Abs.1 der 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz
dem
Ableben
seinem
mit
Juden
eines
en
Vermög
das
daß
bestimmt,
Reich verfiel.
’
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