Und wenn
nun diese Dezernate den Befehl bekamen
seitens des
Reichssicherheitshauptamtes, hierzu abzugehen, so hatten sie grund-
sätzliche Bedenken hierzu gar nicht mehr geltend zu machen, das
war nicht ihr Recht, sondern nur rein juristische Angelegenheiten.“
In der 78. Sitzung vom 23. Juni 1961 führte Eichmann
Frage weiter aus:
zu dieser
„Ich bin der Meinung, daß, soweit es sich um die gesetzliche Basis
in fundamentaler Hinsicht handelt, ausschließlich das Reichsministerium des Innern zuständig war und nicht etwa die Dienststelle
des Chefs des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei.
Hier sieht man an sich, an Hand vieler Dokumente, an Hand einiger
Dokumente, daß die Federführung bei den jeweiligen Chefs innerhalb des Innenministeriums gelegen hat, und daß die Juristen des
Reichssicherheitshauptamtes beispielsweise zu den Besprechungen
gebeten wurden, weil sie am Rande mitzubeteiligen waren, nicht in
federführender Hinsicht. Das heißt also, daß diese gesetzlichen Vorausmaßnahmen
in die primäre
Zuständigkeit
der Abteilungen des
Reichsministeriums des Innern fielen und nicht in die des Reichs-
führers SS und Chefs der deutschen Sicherheitspolizei.“
Nachdem mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz die juristische Grundlage für die als „Endlösung“ bezeichnete Massenvernich-
tung jüdischer Menschen geschaffen, ihre Kennzeichnung auch schon
äußerlich durch das mit Polizeiverordnung vom 1. September 1941
(RGBI. 18. 547) angeordnete Tragen des sog. Judensterns vorgenom-
men
worden und seit dem
15. Oktober 1941 die ersten Judentrans-
porte mit anschließender Vernichtung dieser Menschen praktisch erprobt war, berief Heydrich am 1. Dezember 1941 eine Besprechung
maßgeblicher Persönlichkeiten zum 9. November 1941 ein. Diese Besprechung wurde dann aber auf den 20. Januar 1942 verlegt und ist
als Wannsee-Konferenz bekannt geworden.
Zwischenzeitlich
erging
am 3. Dezember 1941
seitens
ussaz
der Abteilung
I des
R.u. Pr. MdI
eine Anordnung zur Durchführung
der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz, die die Durchführung
der mit der „Endlösung“ verfolgten verbrecherischen Ziele noch we-
sentlich erleichterte.
Die Anordnung hatte folgenden Wortlaut:
„{1)
fall
die
pen
Der Verlust der Staatsangehörigkeit und der Vermögensvertrifft auch diejenigen unter die Verordnung fallenden Juden,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den von den deutschen Trupbesetzten oder in deutsche Verwaltung genommenen Gebieten
85
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