> benennen mn running nn folglos „nahegelegt“ worden war, einen Antrag zu stellen, erteilte das R. u. Pr. MdI dem Regierungspräsidenten von Frankfurt (Oder) am 22. Oktober 1941 die Weisung zur Stellung eines Antrages. Ein Ehepaar atte zwei Kinder, m: und uG. > Su Da w Jüdin war, erteilte dasR.u.Pr. am "Dezember 1942 die Wei ‚ Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu stellen. Diese Sache hatte sich bereits seit September 1939 hingezogen. Es kam aber nicht eher zur besagten Weisung, weil der sehr begüterte Fabrikant W nichts unversucht ließ, die Auf- hebung des Adoptionsverhältni In der Sache CHEN verhältnis als besonders gefährlich u verhindern. wurde das bestehende Adoptionsangesehen, weil Herr | Jude und das Adoptivkind ein Mädchen war. Der von den Eheleuten H im Jahre 1929 angenommene Junge war im Alter von 6 Wochen zu seinen Adoptiveltern gekommen und hing mit aller Liebe an ihnen. Mit der Begründung, die Entwicklung des Kindes sei gut, auch sagen und die Aufhebung über die Adoptiveltern sei nur Gutes zu des Adoptionsverhältnisses würde für das Kind und die Adoptiveltern gleichermaßen sehr hart sein, schlug der’ Regierungspräsident zu Leipzig vor, keinen Antrag auf Aufhebung zu stellen. Die Abteilung I des R. u. Pr. Mdl erteilte, nachdem sie ihrer Verwunderung über die Stellungnahme des Regierungspräsidenten Ausdruck verliehen hatte, am 11. Mai 1942 die Weisung, einen Antrag auf Aufhebung zu stellen, weil Herr H In der Sache ET war Jude sei. der jüdische Adoptivvater mit seiner Adoptivtochter am 25. März 1936 nach Johannisburg in Südafrika ausgewandert. Dennoch gab das R. u. Pr. MdI am 9. Okto- ber 1942 die Anweisung, .einen Antrag auf Aufhebung dieses Adop- tionsverhältnisses zu stellen. In dieses Gesamtsystem der gesellschaftlichen Isolierung fällt auch die Kennzeichnung der Reisepässe jüdischer Bürger. Auch hieran war der Angeklagte nicht unbeteiligt. Dies räumte er in seiner am 28. April 1961 gegenüber dem westdeutschen Fernsehen abgegebe nen Erklärung teilweise ein. Als weiteres Beweismittel lag dem Senat ein Telegramm des deutschen Diplomaten K vom 17. September 1933 an das Auswärtige Amt in Berlin vor. Mit dem Telegramm wurde über eine Besprechung in Bern mit Schweizer Behörden berichtet, an der der Angeklagte beteiligt war. Es ging um die Einreise deutscher Staatsangehöriger jüdischer Abstammung in die Schweiz. Das sollte nach Möglichkeit verhindert werden. Bei der Erörterung dieser Frage machte der Angeklagte einen Vorschlag zu ihrer Lösung. Dieser sah vor, alle Reisepässe nichtjüdischer deutscher Staatsan gehöriger mit einem Vermerk „Gültig für die Schweiz“ zu versehen. Inhaber von 805.

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