direktors Kommerzienrat L
A
und darauf verwiesen,
daß das Adoptivkind als Erbe dieses Vermögens eingesetzt worden sei.
Obwohl das Staatsministeriıım des Innern in München in seinem Bericht vom 26. September 1936 an den Reichsinnenminister zugeben
mußte, daß es sich bei den volljüdischen Adoptiveltern um wertvolle
Menschen handele und das Adoptivkind in einem Internat erzogen
werde, erschien dieser Stelle dennoch eine Aufhebung des Adoptions-
verhältnisses aus nachstehenden Gründen erforderlich:
„Es besteht aber die Gefahr, daß der Junge aus dieser persönlich
bedingten und verständlichen Einstellung zu seinen Adoptiveltern
falsche Schlüsse hinsichtlich des Wertes der jüdischen Mischrasse —
als Ganzes gesehen — zieht. Insofern geschieht, auf lange Sicht hinaus betrachtet, dem deutschblütigen Jungen, der nach den weltanschaulichen Grundsätzen und Gesetzen des nationalsozialistischen
Reiches leben wird, kein Gefallen, wenn man ihn dauernd an die
Dankbarkeit gegenüber den jüdischen Zieheltern bindet.“ Das
Verfahren
wurde
lediglich
aus
der
Besorgnis,
daß
das
Kind
dem Staat zur Last fallen könnte, so lange ausgesetzt, bis sich andere,
geeignete Adoptiveltern fänden. Diese Bemühungen der staatlichen
Stellen blieben lange Zeit ohne Erfolg. Nachdem zur Kenntnis ge-
langte, daß die Eheleute ER
ihrem Adoptivkind bereits erheb-
liche Vermögenswerte übereignet hatten und damit die materielle
' Sicherstellung des Kindes gewährleistet war, gab die Abteilung I des
R. u. Pr. MdI am 24. März 1942
des Innern in München
Neustadt die Aufhebung
dem Staatsministerium
BO EROER
RE RR,
ne
schlug der
Aufhebung
Mischling
Zeit schon
halter von
ee He
die Weisung, nunmehr bei dem Amtsgericht
des Adoptionsvertrages zu betreiben.
a
5.
Inu
Reichsstatthalter von
des Adoptionsverhältnisses vor, weil
ersten Grades war. Obwohl das „Ado
44 Jahre alt war, wies das R. u. Pr. MdI den ReichsstattThüringen an, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
In der Sache
f
war der adoptierte Junge Mischling ersten
Grades. Der Regierungspräsident zu Düsseldorf berichtete, daß die
Aufhebung des Annahmeverhältnisses eine große Härte bedeuten
würde. Dennoch erhielt er am 11. Juli 1941 durch die Abteilung I des
R. u. Pr. Mal die Weisung, einen dahingehenden Antrag zu stellen.
In der Sache ru
jüdischer Mischling ersten
war das angenommene Mädchen ein
wurden derart
Grades. Die Eheleute
bedrängt, daß sie am 4. September 1939 selbst ei
hebung des Annahmeverhältnisses stellten. Am
widerriefen sie diese Erklärung jedoch. Nachdem
trag auf Auf9. September 1939
ihnen abermals er-
19
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents