».. soweit sie andere Vornamen führen, für die es eine hebräis che Form nicht gibt, wird daran gedacht werden können, sie zur Füh- rung eines bestimmten zusätzlichen jüdischen Vornamens zu verpflichten. Für die vollständige oder teilweise Durchführung dieser Maßnahmen wird jeweils ein geeigneter Zeitpunkt abgewartet werden können." Seine Verwirklichung hat dieser Vorschlag des Angekl agten „zum ‚gegebenen Zeitpunkt“, nämlich am 17. August 1938, mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Namensände rungsgesetzes gefun- den, die jüdischen Bürgern aufgab, sich zusätzlich Sara bzw. Israel zu nennen. In dem nachfolgenden Schriftwechsel über den Entwurf des Na- mensänderungsgesetzes versuchte der Stellv ertreter des Führers, an Stelle der in den 88 7, 8 und 12 vorgesehenen Zuständigkeit des R. u, \ Pr. MdI die Zuständigkeit der höheren Verwa ltungsbehörde zu begründen. : In seiner Erwiderung vom 27. April 1937 ließ der Angeklagte seine wahren Absich ten erkennen. Er führte aus: „Die Durchführung des 8 12 soll, wie aus meine m Schreiben vom 10.2.1937 -TBIZ. Allg. 17 11/36 — ersichtlich ist, in erster Linie dazu dienen, die Juden zur Annahme jüdischer Vorn amen zu veranlassen. Dabei ist nicht daran gedacht, dieses Ziel durch Einzelanordnungen zu erreichen. Es ist vielm ehr in Aussicht genommen, gegebenenfalls eine allgemeine Anordnung zu treffen, die sich unmittelbar auf den Vornamen des einzelnen Juden auswirkt, Eine solche allgemeine Anordnung kann aber nur von zentraler Stelle getroffen werde n.“ Damit räumte der Angeklagte den Wide rstand des Stellvertreters des Führers aus. - Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen wurde am 5. Januar 1938 im Umla ufwege beschlossen (RGBI. IS. 9). Nach $ 7 Abs. 1 konnten nunmehr Namensänderungen, die vor dem 30. Januar 1933 genehmigt word en waren, bis zum 31. Dezember 1940 widerrufen werden, wenn dies e Namensänderungen als „nich t er. wünscht anzusehen“ waren, 8 7 Abs. 2 bestimmte, daß durch den Widerruf auch die Personen den Namen verloren, die ihr Recht zur Namensführung von der Person ableiteten, die der Widerruf betr af. In der Begründung des Gesetzes schrieb der Angeklagte zu $ 7: sg 7 gibt die bisher nicht vorh andene Möglichkeit, unerwünsc hte Namensänderungen, die vor der Machtergreifung genehmig t worden sind, zu widerrufen. 48 Dadurch ist insbesondere die Handhabe

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