».. soweit sie andere Vornamen führen, für die es eine hebräis
che
Form nicht gibt, wird daran gedacht werden können, sie zur Füh-
rung eines bestimmten zusätzlichen jüdischen Vornamens zu verpflichten. Für die vollständige oder teilweise
Durchführung
dieser
Maßnahmen wird jeweils ein geeigneter Zeitpunkt abgewartet
werden können."
Seine Verwirklichung hat dieser Vorschlag des Angekl
agten „zum
‚gegebenen Zeitpunkt“, nämlich am 17. August 1938, mit
der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Namensände
rungsgesetzes gefun-
den, die jüdischen Bürgern aufgab, sich zusätzlich Sara
bzw. Israel zu
nennen.
In dem nachfolgenden Schriftwechsel
über den Entwurf
des Na-
mensänderungsgesetzes versuchte der Stellv
ertreter des Führers, an
Stelle der in den 88 7, 8 und 12 vorgesehenen
Zuständigkeit des R. u, \
Pr. MdI die Zuständigkeit der höheren Verwa
ltungsbehörde zu begründen.
:
In seiner Erwiderung vom 27. April 1937
ließ der Angeklagte seine
wahren Absich
ten erkennen. Er führte aus:
„Die Durchführung des 8 12 soll, wie aus meine
m Schreiben vom
10.2.1937 -TBIZ. Allg. 17 11/36 — ersichtlich
ist, in erster Linie
dazu
dienen, die Juden zur Annahme
jüdischer Vorn
amen zu veranlassen. Dabei ist nicht daran gedacht, dieses
Ziel durch Einzelanordnungen zu erreichen. Es ist vielm
ehr in Aussicht genommen,
gegebenenfalls eine allgemeine Anordnung
zu treffen, die sich unmittelbar auf den Vornamen des einzelnen
Juden auswirkt, Eine
solche allgemeine Anordnung kann aber
nur von zentraler Stelle
getroffen werde
n.“
Damit räumte der Angeklagte den Wide
rstand des Stellvertreters
des Führers aus.
-
Das Gesetz über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen
wurde am 5. Januar 1938 im Umla
ufwege beschlossen (RGBI. IS.
9).
Nach $ 7 Abs. 1 konnten nunmehr
Namensänderungen, die vor dem
30. Januar 1933 genehmigt word
en waren, bis zum 31. Dezember
1940
widerrufen werden, wenn dies
e Namensänderungen als „nich
t er.
wünscht anzusehen“
waren, 8 7 Abs. 2 bestimmte, daß
durch den
Widerruf auch die Personen den
Namen verloren, die ihr Recht zur
Namensführung von der Person
ableiteten, die der Widerruf betr
af.
In der Begründung des Gesetzes
schrieb der Angeklagte zu $
7:
sg 7 gibt die bisher nicht vorh
andene Möglichkeit, unerwünsc
hte
Namensänderungen, die vor
der Machtergreifung genehmig
t worden sind, zu widerrufen.
48
Dadurch ist insbesondere die
Handhabe
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