} maßgeblichen Grund brachte er auch in einem Bericht an Minister Frick am 18. April 1936 zum Ausdruck, mit dem er darlegte, daß die ohnedies nur schwierig durchzuführende Entziehung aller deutschen Namen nicht mehr so dringlich erscheine, da die durch die Nürnberger Gesetzgebung eingeleitete scharfe Trennung zwischen Juden und Deutschen auf anderen Gebieten als auf dem Gebiete des Namensrechts systematisch zu Ende geführt werde. Eine gewisse Zurückhaltung im gegenwärtigen Zeitpunkt hielt der Angeklagte auch im Hinblick auf die Olympiade für ratsam. Am 15. Juni 1936 — V 32/36 Ads — teilte Himmler dem Staatssekretär P om R. u. Pr. MdI mit, daß der „Führer“ eine gesetzliche Regelung wünsche, womit Juden verboten werden solle, die Namen Siegfried und Thusnelda zu führen. Obgleich die genannte Anregung eine deutliche Abgrenzung zeigt, behandelte der Angeklagte die Sache unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Führung sämtlicher deutscher Vornamen durch Juden. Sein einziges Bedenken war, daß die Entziehung der bisher von Juden geführten deutschen Vornamen es „übel beleumdeten Juden“ ermöglichen könnte, ihre Identität zu verschleiern. Sein Vorschlag ging dahin, daß zur Verwirklichung der Anregung Hitlers ein Gesetz erforderlich sei, das aber erst nach der Olympiade in Angriff genommen . werden könne. In ein anzufertigendes Verzeichnis jüdischer Vornamen sollten diese nur in der hebräischen und nicht in der einge- deutschten Form aufgenommen Himmler am 15. Juli 1936 — IBZ werden. In diesem Sinne Allg. 17 — benachrichtigt. Auf ein Schreiben eines Freiherrn von . EN wurde vom 25. Sep- tember 1936, der die Forderung nach Ablegung geutscher Namen von Juden erhob, wurde der Angeklagte zum Vortrag befohlen. Sein Vorschlag, den inzwischen überarbeiteten Entwurf eines Namensänderungsgesetzes erneut dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsjustizminister vorzulegen, fand Billigung. In dem vom Angeklagten verfaßten Anschreiben vom 10. Februar 1937 -— IBIZ Allg. 17 II/36 — wies er darauf hin, daß entsprechend einer Anregung des Reichsführers SS ein neuer $ 12 eingefügt worden sei, der den Reichsminister des Innern ermächtige, Vorschriften über die Führung von Vornamen zu erlassen und Vornamen, die diesen Vorschriften nicht entsprächen von Amts wegen zu ändern. Unverblümt schrieb er weiter, daß dabei in erster Linie an eine Vorschrift gedacht sei, die den Juden nur die Annahme jüdischer Vornamen gestatte, Erstmalig äußerte der Angeklagte. in diesem Zusammenhang offen die Absicht, eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung zusätzlicher jüdischer Vornamen zu schaffen. Wörtlich heißt es hierzu: 47

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