dings gäbe es aber auch Anträge auf Verdeutschung von Namen, deren Träger z. B. ungarische Vorfahren hätten. Die Ungarn und Finnen
seien aber keine Arier, und es frage sich, wie in diesen Fällen zu verfahren sei.
Am 25. Juni 1934 fand die Neubearbeitung der Namensänderungen
durch den Angeklagten Billigung. Die für ihn dabei maßgeblichen
Grundgedanken hatte er in einem Vermerk — IZ. 10 IV — festgehalten. Insbesondere hielt er die Aufnahme von Vorschriften über den
Nachweis der arischen Abstammung für dringlich. Weiter hielt er
nun den Zeitpunkt für gekommen, die im Jahre 1932 aus gutem
Grunde unveröffentlicht gelassenen Richtlinien für die inhaltliche Bearbeitung der Anträge auf Namensänderung nunmehr zu veröffentlichen, „da eine Kenntnis dieser Richtlinien in zahlreichen Fällen die
‚Stellung aussichtsloser Anträge verhindern wird“.
Um in dieser Beziehung keine Zweifel aufkommen zu lassen, bearbeitete er den Abschnitt „Judennamen“ völlig neu. Der entscheidende Passus lautete nunmehr:
„Anträgen von Personen nichtarischer Abstammung, ihren Namen
zu ändern, wird grundsätzlich nicht stattgegeben, weil durch die
Änderung des Namens die nichtarische Abstammung des Namens-
trägers verschleiert würde. Auch der Übertritt zum Christentum
ist nicht geeignet, eine Namensänderung
zu begründen.“
Die vom Angeklagten ausgearbeiteten Neuregelungen zur Namensänderung ergingen als Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit zur Änderung von Familien- und Vornamen
mit einem Runderlaß und den überarbeiteten Richtlinien aus dem
Jahre 1932 (Pr. GS. 1934 S. 316, MBliV. 1939 S. 886 ff.). Einer der führenden Leute der chauvinistischen „Alldeutschen Bewegung“, von und
zu Mc
_
sandte am 25. Mai 1935 an das Reichs- und Preußische
Ministerium
des Innern zu Händen des Regierungsrates Dr. G
„das gewünschte Material“. Es handelte sich um den Entwu
Gesetzes, betreffend den Schutz von Familiennamen. Der $ 1 hatte
folgenden Wortlaut:
„Familiennamen von politischer, geschichtlicher. oder kultureller
Bedeutung stehen fortan unter gesetzlichem Schutz. Sie dürfen
nicht beliebig angenommen werden.
Nichtarische Familien, welche seit dem Jahre 1806 solche geschützten Familiennamen angenommen haben, sind zur Änderung ihres
Familiennamens verpflichtet, widrigenfalls der Familienname von
Amts wegen geändert wird.“
Nachdem der damalige Reichsinnenminister Frick den von
eingereichten Entwurf zur Kenntnis genommen hatte, ver45
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