Berichten in Namensänderungsangelegenheiten hervorgeht, ob der Antragsteller arischer oder nichtarischer Abstammung ist. Abschnitt VI der mit meinem Runderlaß vom 23. 12.1932 -- 12 47/22 — {nicht veröffentlicht) übersandten Richtlinien bleibt unberührt. Jüdische Namen, deren Änderung danach in Frage kommt, werden aber nicht durch einen deutschen, sondern nur durch einen anderen jüdischen Namen zu ersetzen sein.“ Diese Linie vermittelte der Angeklagte in einem von ihm verfaßten Schreiben vom 22. März 1934 — 12 8 — auch dem Staatsministerium der Justiz in München. Auch hier wird ausgeführt, daß Anträgen von Personen jüdischer Rasse auf Änderung ihres jüdischen Namens nur entsprochen werden könnte, wenn der neue Name ebenfalls ein jüdischer ist. Im übrigen würden Anträge nichtarischer Personen ausnahmslos abgelehnt. Besondere Vorsicht sei übrigens auch geboten bei unehelich Geborenen, die behaupten, arischer Herkunft zu sein, obwohl ein Nichtarier die Vaterschaft anerkannt habe. Am T. April 1933 — II B 5 200/28. 3a — wandte sich der Reichsmini- ster des Innern an den Kommissar des Reiches für das Preußische Ministerium des Innern und teilte mit, daß die Reichskanzlei im Auftrage Hitlers angeregt habe, zur Vorbereitung einer „bewußt völkischen Gesetzgebung“ sämtliche Änderungen jüdischer Personennamen, die seit November 1918 vorgenommen worden sind, rückgängig zu machen. Er bat, zunächst entsprechende Erhebungen anzustellen. Der damit beauftragte Angeklagte wandte sich zu diesem Zwecke mit Schnellbriefen vom 13. April 1933 — 1 Z Allg. 18/33 — an den preußischen Justizminister, die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten von Berlin — letztere erhielten hierzu eine Frist von drei Wochen gesetzt. Diese Stellen sollten ihm die Zahl der in Betracht kommenden Namensänderungen von November 1918 an mitteilen. Am 6. Juni 1933 — 1 Z Allg. 1833 — lieferte der Angeklagte seinen an den Reichsminister des Innern gerichteten Bericht. Der Bericht umfaßte allerdings nur die Zeit von November 1918 bis November 1919, in der die Regierungspräsidenten für Namensänderungen zuständig waren. Die Zahlen aus der nachfolgenden Zeit der Zuständigkeit der Justizorgane lagen ihm noch nicht vor. Im Berichtszeitraum hatten etwa 350 Personen an Stelle eines jüdischen Namens einen deutschen Namen erhalten. Er betonte, daß nach 1918 verschiedentlich keine sehr strengen Maßstäbe für die Änderung jüdischer Namen galten, daß aber mit dem Erlaß der nichtveröffentlichten Richtlinien vom 23. Dezember 1932 und den weiteren Anweisungen vom die Änderung eines jüdischen Namens bei nichtarischer Abstammung 3. April und 15. Mai 1933 in einen christlichen Namen praktisch nicht mehr in Betracht komme. Der Angeklagte betonte, daß die Rückgängigmachung der in 38

Select target paragraph3