für ihn
in den
folgenden
Jahren
immer
die politisch-ideologische
Grundlage; wenn er die Namensänderungen jüdischer Personen neu
bearbeitete, so paßte er lediglich den Inhalt der neuen Verwaltungs-
anweisungen jeweils verschärfend dem neuesten Stande der faschistischen Judenverfolgung an.
Nachdem die Faschisten Anfang 1933 die Macht im deutschen Staate
an sich gerissen hatten, steigerte sich folgerichtig auch der antisemitische Terror. Es wurde sofort begonnen, die jüdischen Bürger aus
dem öffentlichen Leben auszuschalten, was mit brutalsten Methoden
wie der gewaltsamen Entfernung jüdischer Ärzte und Juristen aus
ihren Arbeitsstätten geschah, wobei es schon zu ersten Todesopfern
kam. Jüdische Angestellte wurden entlassen, jüdische Kinder an dem
Besuch der Schulen gehindert, jüdischen Künstlern ihre Betätigung
vereitelt und ihre Werke vernichtet. Am 1. April 1933 antworteten diefaschistischen Machthaber auf die in der ganzen Welt laut werdenden
Proteste mit einem allgemeinen Judenboykott im ganzen Reich.
Angesichts dessen versuchten in größerem Umfange jüdische Bürger, den Diskriminierungen, körperlichen Mißhandlungen und wirtschaftlichen Boykottmaßnahmen durch Änderung ihrer Namen zu
entgehen.
Am 3. April 1933 — M. B. 93/33 — schrieb
minister dem preußischen Innenminister:
der preußische
Justiz-
„Ich mache darauf aufmerksam, daß die Anträge von Juden auf
Namensänderungen sich in der letzten Zeit außerordentlich häufen.
Hierdurch wird bezweckt, die Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse zu
verbergen.“
=
Hierauf wurde in einem vom Angeklagten verfaßten Schreiben am
‚April 1933 — I Z Allg. 17/33 — u. a. geantwortet:
„Im übrigen bemerke ich, daß ich Anträgen auf Änderungen jüdischer oder jüdisch klingender Namen in einen christlichen Namen
auch beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
nur entspreche,
wenn der Antragsteller nachweist, daß er nicht jüdischen Stammes
ist.“
\ Der Angeklagte nahm dies weiter zum Anlaß, eine nicht zur Veröffentlichung vorgesehene Anweisung an die Regierungspräsidenten,
Landräte und Polizeibehörden auszuarbeiten, mit der unter
dem
15. Mai 1933 u. a. angeordnet wurde:
„Grundsätzlich wird die Genehmigung einer Namensänderung, die
den Zweck verfolgt, die nichtarische Abstammung
zu verschleiern,
nicht erteilt. Es ist daher erforderlich, daß aus allen mir erstatteten
38