den ausdrücklichen Hinweis enthielt, daß von einer Veröffentlichung der Richtlinien Abstand zu nehmen sei, wurden die Richtlinien am 23. Dezember 1932 — MdIl I Z 47/32 — den Regierungspräsidenten, Landräten und Polizeibehörden zugeleitet. Die Richtlinien enthielten unter Ziffer VI einen Abschnitt „Judennamen“, der mit seiner für die betreffenden Behörden verbindlichen Weisung, keine Änderungen jüdischer Namen in nichtjüdische vorzunehmen, offenkundig judenfeindlich war und schon eine Vorbereitung des faschistischen Namensrechts darstellte. Der Abschnitt lautet: „(1) Der Standpunkt, daß es einer Persönlichkeit jüdischer Herkunft zur Unehre gereiche, einen jüdischen Namen zu führen, kann nicht gebilligt werden. Bestrebungen jüdischer Personen, ihre jü- dische Namen Abkunft zu durch verschleiern, Ablegung können oder Änderung daher nicht ihrer jüdischen unterstützt werden. Der Übertritt zum Christentum bildet keinen Grund, den Namen zu ändern. Ebensowenig kanrı die Namensänderung mit dem Hin- weis auf antisemitische Strömungen oder auf das Bestreben eines besseren wirtschaftlichen Fortkommens begründet werden. (2) Dagegen werden anstößige jüdische Namen, die erfahrungsgemäß zu Spötteleien Anlaß geben (wie Itzig, Schmul) oder Abneigung gegen den Träger erwecken können (Nachtschweiß, Totenkopf), gleich den anstößigen Namen deutschen Ursprungs geändert werden können, indessen in der Regel nur durch Gewährung eines anklingenden Namens (Issen, Schmal), des Namens eines nahen Familienangehörigen oder eines Phantasienamens, nicht durch Ge- währung eines sonst vorkommenden Namens.“ Der Angeklagte, dem die sich immer mehr steigernden antisemitischen Ausschreitungen der Faschisten bekannt waren und der aus den Verlautbarungen der führenden Nazis auch wußte, daß sie im Falle der Erlangung der politischen Macht in Deutschland noch viel brutaler gegen die jüdischen Bürger vorgehen würden, schnitt, soweit es in seiner Macht lag, den Juden bewußt eine Möglichkeit ab, dem faschistischen Terror zu entgehen. Daß bei dem Angeklagten schon damals keinerlei Unklarheiten über den Charakter der antisemiti- schen Aktionen der Faschisten bestanden, gab er in seiner Zeugenaussage am 11. August 1948 vor dem Militärgerichtshof im sog. Wilhelmstraßenprozeß zu. Er erklärte hier auf Befragen, daß die antisemitische Propaganda bereits vor 1933 offenkundig gewesen sei. Nach 1933 sei es zu Ausschreitungen gegen Juden an den verschiedensten Stellen Deutschlands gekommen. Auf eine weitere Frage äußerte der Angeklagte, daß er alle Verfolgungen von Juden für kriminell halte, Die vom Angeklagten im Jahre 1932 verfaßten Richtlinien gaben 37

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