mittelbar gefördert. Das Ergebnis dieser Haltung war, wie die Zeitung „Germania“ am 21. Januar 1929 berichtet, die siebzigste Schändung jüdischer Friedhöfe. Wie „unpolitisch“ diese Taten waren, zeigt die „Kölnische Volks- zeitung“ vom 4. Februar 1929, wonach die beiden festgestellten Schänder jüdischer Grabstätten freimütig bekannten, durch Lektüre natio- nalsozialistischer Schriften dazu angeregt worden zu sein, Am 13. November 1928 zertrümmerten zwei Jugendliche in Berlin‘ Köpenick auf dem jüdischen Friedhof mit Steinwürfen eine Anzahl von Grabtafeln und stießen Grabsteine um. Das Verfahren wurde eingestellt, weil sich die Jugendlichen der Tragweite ihres Handelns nicht bewußt gewesen seien. In der Nacht vom 15. zum 16. Februar 1930 wurden mit festhaftender Anilinfarbe von fünf SA-Männern an der Synagoge in Berlin, Kottbusser Ufer 45/50, Nazi-Embleme und Losungen wie „Juda verrecke“, „Juda den Tod“, „Die Rache naht“ angeschmiert. Sie wurden deswegen am 23. Juni 1930 vom Schöffengericht Berlin-Mitte zu je fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten legten Berufung . ein, auf die das Landgericht I Berlin die Strafen auf drei Monate Gefängnis herabsetzte und es dem Richter der ersten Instanz überließ, den Verurteilten auch noch Bewährungsfrist zuzubilligen. Am 5. Oktober 1930 drangen in Essen fünf Faschisten während des Gottesdienstes in die Synagoge, unterbrachen durch Radau den Gottesdienst, schlugen die beiden Vorbeter blutig und setzten sich dann auf die Steinstufen, an denen sie ihre Taschenmesser wetzten und Drohungen wie „Juda verrecke“ und andere ausstießen. Der Polizeipräsident von Essen berichtete zu diesem Vorfall am 24. Oktober 1930 an den Regierungspräsidenten, daß die Täter auf freien Fuß gesetzt worden seien und das Verfahren nicht vom politischen Dezernenten der Staatsanwaltschaft durchgeführt werde, da der Tat nicht vorw ie- gend politische Motive unterstellt würden. Die Unterstützung, die den haßerfüllten Aktionen der Faschisten gegen die jüdischen Bürger Deutschlands durch das Preußische Innenministerium zuteil wurde, beschränkte sich aber nicht auf die Duldung und Verdeckung des zu gefährlicher Kriminalität ausgewachsenen Antisemitismus. Vielmehr wurde dieses Kernstück der faschistischen Rassenlehre, hinter dem sich die politischen Ziele des deutschen Imperialismus verbargen, dort, wo es unauffällig möglich war, noch vor der Erlangung der politischen Macht durch die Faschisten auf eine der Verfassung der Weimarer Republik entsprechende legale Grundlage zu stellen versucht. An diesen Bestrebungen war auch der Angeklagte CH beteiligt. zu . 088°

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