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Durchführung ausführen, sicherstellen oder überwachen soll,...
alle Zeit greifbar nahe sind. Dann erst, in der sicheren Durchführung, erfüllen die Gesetze ihre Aufgabe...
Das neue Recht Preußens, eingegliedert in das neue Recht des Rei-
ches und dieses ergänzend, möge in der Form dieses Werkes einen
weiteren, der Praxis willkommenen Weg aus den vom Strome des
Volkslebens durchfluteten, ununterbrochen arbeitenden Stuben
der Ministerien in das pulsierende Leben des erwachten Volkes
finden.“
“
Auf der Liste der Mitarbeiter dieses Sammelwerkes vom Januar
1934 befindet sich der inzwischen zum Oberregierungsrat beförderte
Angeklagte.
In Freisler/Grauert IIa7 kommentierte der Angeklagte das preuBische Ermächtigungsgesetz und schrieb in der Einführung:
„Wie das Versagen der parlamentarischen Gesetzgebung im Reich
dazu geführt hat, der Reichsregierung in dem Gesetz zur Behebung
der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) vom 24. 3. 1933
(RGBI. IS. 141) das Recht, Gesetze zu beschließen, zu übertragen,
so nötigte diese Tatsache auch dazu, den Landesregierungen das
gleiche Recht zuzubilligen... Wenn nach dem Siege der nationalen
Revolution eine Opposition oder gar Obstruktion des Landtags gegenüber der Regierung auch nicht mehr in Frage kommt, so ist
damit doch nicht gleichzeitig auch die Schwerfälligkeit des parla-
mentarischen Gesetzgebungswegs beseitigt worden. Sein Ersatz
durch ein vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren blieb daher bei
der Fülle der zu bewältigenden Aufgaben dringendes Erfordernis...
Das Ermächtigungsgesetz
ist vom
Preußischen Landtag
in seiner
Sitzung vom 18. 5. 1933 von allen gegen die sozialdemokratischen
Stimmen angenommen worden. Es wird voraussichtlich für immer
oder jedenfalls für lange Zeit das letzte Gesetz sein, das auf parlamentarischem Wege zustande gekommen ist.“
Zu der in $ 1 des Gesetzes getroffenen Festlegung, daß die Regierungsgesetze von der Verfassung abweichen können, schrieb der Angeklagte:
„In der Ermächtigung, von der Verfassung abzuweichen, liegt sowohl das Recht, ohne besondere Erwähnung von Verfassungsbestimmungen hiervon abweichende Regelungen zu treffen, als auch
die Befugnis, den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich zu ändern.“
Den
ebenfalls
in $ 1 enthaltenen
Schutz
der Einrichtungen
Landtages und des Staatsrates als solche kommentierte
:
des
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