Medaille zur Erinnerung an den 1. Oktober 1938 (Besetzung der sogenannten Sudetengebiete) am 26. 10. 1939, Silbernes Treudienstehrenzeichen (für 25jährige Beamtentätigkeit unter Anrechnung des Militärdienstes) am 30. 11. 1941, Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse am 30. 1. 1942. Außerdem wurde er nach einer Inspektionsreise nach Rumänien, die er mit Staatssekretär N em unternahm, von der Antonescu- des Ordens des klagte darauf, in der faschistischen Zeit einem Widerstandskreis an- . wurde. Die Nachricht über seine Berufung führte im Rahme n einer ' Interpellation der SPD-Fraktion zu einer Debatte in der 73. Sitzung des Bundestages vom 12. Juli 1950. Dabei erklärt e der Abgeordnete . Dr. Arndt u. a. zum Kommentar über die Nürnberger Gesetze: rn mann han a Armen nn nen em Komturkreuz gehört zu haben, ohne daß er hierfür Beweise erbrachte oder andere Mitglieder dieses Kreises nannte. 1946 wurde der Angeklagte Stadtkämmerer in Aachen, dann Vizepräsident des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen. Im Oktober 1949 berief ihn Bundeskanzler Dr. Adenauer als Minister ialdiri' gent ins Bundeskanzleramt, wo er im Juli 1950 Minist erialdirektor ER nennen mern ar rn mn erag Beemnnden nee na. ENTEU SI , ne . en Regierung am 4. April 194 Sterns von Rumänien ausgezeichnet. . Der Angeklagte gehörte dem Innenministerium bis Kriegsende an. Wie er bis zum letzten Augenblick den faschistischen Krieg unterstützte, zeigt ein von ihm gezeichneter Schnellbrief vom 17. Februar 1945, in dem er in bezug auf polnische Ortschaften davon spricht, daß sie sich „vorübergehend in Feindeshand“ befinden. 1945/46 befand sich im Internierungslager Hessisch-Lichtenau. Er wurde auf eine Kriegsverbrecherliste gesetzt und von der amerikanischen Anklagebehörde als Zeuge im Hauptkriegsverbre-. cherprozeß und in den Nürnberger Nachfolgeprozessen, vor allem im sogenannten Wilhelmstraßenprozeß, in dem u. a. N ara angeklagt war, verhört. Bereits bei einem dieser Verhöre beri£ der Ange- 18 „Ich gehöre auch nicht zu denen, die über etwas sprechen, was sie nicht gesehen haben. Ich habe den Kommentar selbst in der Hand gehabt. Ich habe mich mit ihm befaßt, und es ist nicht richtig, daß er auch nur überwiegend oder überhaupt von der Tendenz getragen sei, zu helfen. Es ist sogar eine teilweise extens ive Auslegung dieser Schandvorschriften darin gegeben, zum Beispiel die, daß die sogenannte Rassenschande unter Umständen sogar dann strafbar sei, ‚wenn sie im Auslande verübt wurde. Meine Damen und Herren, wer als Jurist eine solche Tat oder Untat, wie es die Nürnberger Gesetze sind, scheinbar wissenschaftlic h kommentiert, setzt sich dem Vorwurf aus, daß das, was er dort getrieben hat, kaum mit |

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