gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2023 wiederhergestellt. 11 Dagegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. 12 Sie beantragt, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13.Oktober 2023, zugestellt am 13. Oktober 2023, mit dem Az. 5 L 3216/23.F aufzuheben und 2. den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Oktober 2023 gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2023 wiederherzustellen, abzulehnen. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 14 Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die jeweiligen Schriftsätze vom 14. Oktober 2023 Bezug genommen. II. 15 Die gemäß §§ 146, 147 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2023 ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederhergestellt. Denn die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2023 erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und zugleich gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. 16 1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. 17 2. Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot ist § 14 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG). Die Vorschrift unterliegt im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 und 2 Hessische Verfassung (HV) gewährte Versammlungsfrei- heit verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. nur Gerster, Ut omnes unum sint? Das neue hessische Versammlungsrecht, GSZ 2023, 168-173). Nach summarischer Prüfung hält der Senat § 14 Abs. 2 HVersFG aber nicht für verfassungswidrig und sieht deshalb keinen Anlass – zumal im Eilverfahren – für eine Vorlage an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HV. 18 Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, wobei das Verbot voraussetzt, dass Beschränkungen nicht ausreichen. 19 Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. - Seite 3 von 6 -

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