mehreren Handlungen und Dienstpflichtverletzungen zusammensetze: Durch die
Sachverhalte 1, 2, 3 und 5 (Vorwürfe 1 und 2, 3, 4 und 6) habe der Beklagte schuldhaft gegen
seine aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen, indem er
wissentlich und willentlich einen privaten Umgang zur rechtsextremistischen Szene gepflegt
habe. Er habe sich fortwährend gegenüber dieser Szene in einer Weise geäußert, die
erkennen lasse, dass er sich mit dem Nationalsozialismus identifiziere und mit dessen
Führungspersonen sympathisiere. In mehreren Fällen habe der Beklagte
verfassungsfeindliche NS-Grußformeln genutzt (Sieg Heil, Heil dem Manne) sowie
Anspielungen auf den Hitlergruß gemacht (Marssymbol). Er habe sich mit einem Kontakt
ablichten lassen, welcher den Hitlergruß gezeigt habe und habe dieses Foto mit seinen
rechtsextremen Kontakten geteilt. Über WhatsApp habe er rechtsextreme und
antisemitische Nachrichten ausgetauscht, die dem NS-Sprachgebrauch entsprächen.
Derartige Beiträge der weiteren Chatteilnehmer habe er hingenommen und in Teilen
zustimmend kommentiert. Weiterhin habe der Beklagte einen Holocaust-Überlebenden in
menschenverachtender und an seine Religion, dem Judentum, anknüpfender Weise
verunglimpft und die Verbrechen der Massenvernichtungspolitik der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft anhand der Aussage, dass die Bilder des Holocaust-Überlebenden in KZHäftlingsanzug „gestellt” seien, geleugnet oder zumindest in Zweifel gezogen und damit das
nationalsozialistische Unrecht relativiert. Sich selbst habe er als „Judenhasser”
bezeichnet. Darüber hinaus habe er sich mit seinen rechtsextremen Kontakten auf eine
Reise zu den Absturzstellen von Wehrmachtsflugzeugen in Norwegen zwecks Suche und
rechtswidriger Zueignung von NS-Devotionalien begeben. Hierbei habe er öffentlich
szenetypische Kleidung getragen. Das zutage getretene Verhalten des Beklagten sei klar
dem nationalsozialistischen, rassistischen sowie antisemitischen Spektrum zuzuordnen und
laufe den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in eklatanter
Weise zuwider. Die Verstöße des Beklagten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue seien,
auch soweit sie weder einen räumlichen noch einen zeitlichen Dienstbezug aufwiesen, der
innerdienstlichen Sphäre zuzuordnen, da die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche
demokratische Grundordnung unteilbar sei und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt
sei. Der Beklagte habe insoweit vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Aufgrund seiner
Ausbildung, seiner Lebenserfahrung, seiner individuellen Fähigkeiten und einer zumutbaren
Erkundigungspflicht, sei ihm bereits vor Reisebeginn die Gesinnung der Gruppe und sodann