mehreren Handlungen und Dienstpflichtverletzungen zusammensetze: Durch die Sachverhalte 1, 2, 3 und 5 (Vorwürfe 1 und 2, 3, 4 und 6) habe der Beklagte schuldhaft gegen seine aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen, indem er wissentlich und willentlich einen privaten Umgang zur rechtsextremistischen Szene gepflegt habe. Er habe sich fortwährend gegenüber dieser Szene in einer Weise geäußert, die erkennen lasse, dass er sich mit dem Nationalsozialismus identifiziere und mit dessen Führungspersonen sympathisiere. In mehreren Fällen habe der Beklagte verfassungsfeindliche NS-Grußformeln genutzt (Sieg Heil, Heil dem Manne) sowie Anspielungen auf den Hitlergruß gemacht (Marssymbol). Er habe sich mit einem Kontakt ablichten lassen, welcher den Hitlergruß gezeigt habe und habe dieses Foto mit seinen rechtsextremen Kontakten geteilt. Über WhatsApp habe er rechtsextreme und antisemitische Nachrichten ausgetauscht, die dem NS-Sprachgebrauch entsprächen. Derartige Beiträge der weiteren Chatteilnehmer habe er hingenommen und in Teilen zustimmend kommentiert. Weiterhin habe der Beklagte einen Holocaust-Überlebenden in menschenverachtender und an seine Religion, dem Judentum, anknüpfender Weise verunglimpft und die Verbrechen der Massenvernichtungspolitik der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anhand der Aussage, dass die Bilder des Holocaust-Überlebenden in KZHäftlingsanzug „gestellt” seien, geleugnet oder zumindest in Zweifel gezogen und damit das nationalsozialistische Unrecht relativiert. Sich selbst habe er als „Judenhasser” bezeichnet. Darüber hinaus habe er sich mit seinen rechtsextremen Kontakten auf eine Reise zu den Absturzstellen von Wehrmachtsflugzeugen in Norwegen zwecks Suche und rechtswidriger Zueignung von NS-Devotionalien begeben. Hierbei habe er öffentlich szenetypische Kleidung getragen. Das zutage getretene Verhalten des Beklagten sei klar dem nationalsozialistischen, rassistischen sowie antisemitischen Spektrum zuzuordnen und laufe den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in eklatanter Weise zuwider. Die Verstöße des Beklagten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue seien, auch soweit sie weder einen räumlichen noch einen zeitlichen Dienstbezug aufwiesen, der innerdienstlichen Sphäre zuzuordnen, da die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung unteilbar sei und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt sei. Der Beklagte habe insoweit vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Aufgrund seiner Ausbildung, seiner Lebenserfahrung, seiner individuellen Fähigkeiten und einer zumutbaren Erkundigungspflicht, sei ihm bereits vor Reisebeginn die Gesinnung der Gruppe und sodann

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