noch bis zum 3. Juni 2020 fortbestanden. In der WhatsApp-Chatgruppe „Kampfgruppe Dietl 2.00 ??NO“ habe der Beklagte einerseits selbst rassistische, rechtsextreme und antisemitische Beiträge verfasst und habe andererseits auch derartige Beiträge von anderen Chatteilnehmern gebilligt bzw. diese teilweise auch ausdrücklich gutgeheißen und diese zustimmend kommentiert. Ferner hätten der Beklagte und weitere Chatteilnehmer den Holocaust- Überlebenden und ehemaligen Präsidenten der Israelitischen Kultusgemeinde Salzburg, M., verunglimpft und nationalsozialistische Führungspersonen, wie z.B. den früheren SS-Mann N. verherrlicht. Im Chatverlauf der „Kampfgruppe Dietl 2.0 ??NO“ hätten die Mitglieder der Chatgruppe das sog. Marssymbol „♂“ 68-mal verwendet, überwiegend am Satzende; davon in 19 Nachrichten durch den Beklagten. Im Kontext des Chatverlaufs sei das Marssymbol als angedeuteter Hitlergruß zu interpretieren. Der polizeiliche Staatsschutz der bayerischen Landespolizei habe H. der rechtsextremistischen Szene zugeordnet und stufe ihn als politisch motivierten Straftäter – rechts ein. Auch K. sei der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen. Die Klägerin führt exemplarisch Beiträge aus dem Gruppenchat an. Wegen des Inhalts wird auf Seite 9 – 18 der Disziplinarklageschrift Bezug genommen. Vorwurf 3/Sachverhalt 2: Norwegenreise und Suche/ Zueignung von NSDevotionalien Vom 19. August 2019 bis zum 2. September 2019 habe der Beklagte gemeinsam mit den Teilnehmern der o.g. WhatsApp-Chatgruppe eine Reise nach Norwegen zwecks Suche und rechtswidriger Zueignung von militärischen Gegenständen aus dem 2. Weltkrieg und NS-Devotionalien unternommen. Man habe planmäßig verschiedene Örtlichkeiten und Absturzstellen von Wehrmachtsflugzeugen aufgesucht und sich Aluminiumbleche aus den Flugzeugwracks und Flügel von Propellern abgeschnitten. Zur Demontage von Flugzeugblechen und Propellerflügeln habe der Beklagte seine AkkuSäbelsäge eingesetzt. Hierzu habe er seine Säge vor der Reise überprüfen lassen und diese der Reisegruppe als Tatmittel zur Verfügung gestellt. Die Reisegruppe habe sich gemeinschaftlich rechtswidrig NS-Devotionalien zugeeignet, hierbei insbesondere Sammlerstücke aus Flugzeugwracks von Wehrmachtsflugzeugen, die anschließend mit dem Fahrzeug nach Deutschland transportiert und zwischen allen Beteiligten aufgeteilt worden seien. Der Beklagte habe dabei ein Wrackteil mit Balkenkreuz behalten. Vorwurf 4/Sachverhalt 3: Tragen einer Erbsentarnhose der Waffen-SS Während der Suche und Zueignung von NSDevotionalien auf der Norwegenreise hätten die Reiseteilnehmer Erbsentarnhosen der Waffen-SS getragen. Auch der Beklagte habe eine durch H. zur

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