zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten
hat bzw. eine solche Störung nicht ausgeschlossen werden kann und die Verminderung der
Schuldfähigkeit des Beamten erheblich ist, ist dieser Umstand bei der Bewertung der
Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht zwar
heranzuziehen (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84/14 –, Rn. 21 juris). Es liegen
hier aber keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte sein
Dienstvergehen im Zustand einer im Sinne von § 21 StGB erheblich verminderten
Schulfähigkeit begangen hat. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das
Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB
bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Schließlich kann der
Umstand, dass der Beklagte bislang noch nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten
war, er bislang durchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und sein bisheriges
dienstliches Verhalten positiv beurteilt wurde, den eingetretenen Vertrauensverlust nicht
beheben. Die Dauer des Disziplinarverfahrens als entlastendes Moment kommt jedenfalls
bei einem Fehlverhalten, das – wie hier – zu einem endgültigen Vertrauensverlust führt,
nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 –, Rn. 78 juris). Sonstige
Umstände, die das Fehlverhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen
könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Die sozialen Folgen, die mit einer
Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis einhergehen, sind bei schweren
Dienstvergehen regelmäßig nicht unverhältnismäßig. Die nachteiligen finanziellen Folgen
sind sozial- und nicht disziplinarrechtlich zu lösen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77
Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 3 BDG, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.