dieses Maßstabs scheidet hier eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis aus, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und dem
Dienstherrn und das Vertrauensverhältnis zur Allgemeinheit endgültig und irreparabel
zerstört ist. Der Beklagte hat bereits durch seinen Kontakt zu Mitgliedern der
rechtsextremen Szene, den Austausch nationalsozialistischen und antisemitischen
Gedankenguts im Gruppenchat und der Unternehmung einer Auslandsreise zur
widerrechtlichen Erlangung von historischen Andenken an den Nationalsozialismus und den
darin liegenden Pflichtenverstößen das ihm entgegengebrachte Vertrauen derart geschädigt,
dass er nicht mehr tragbar ist. Polizeivollzugsbeamte sind als Repräsentanten der
vollziehenden Staatsgewalt und als Verkörperung des Gewaltmonopols des Staates in
besonderem Maße zu Neutralität und Achtung der Würde anderer ohne Ansehung ihrer
Herkunft verpflichtet, um das für einen funktionstüchtigen Rechtsstaat unabdingbare
Vertrauen der Bevölkerung in einer der Werteordnung des Grundgesetzes entsprechenden
Aufgabenerfüllung der Polizei sicherzustellen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November
2016 – 2 K 6987/16 –, juris Rn. 26). Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären
und zu verfolgen. Sie haben daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für
schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Mit diesem
Auftrag ist es schlechthin unvereinbar, im privaten Bereich Kontakte zu rechtsextremen
Personen zu unterhalten und diesen gegenüber die eigene Identifizierung mit den Zielen des
Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt in besonderem Maße für die
Äußerung „Ich bin Schutzmann⚡⚡??.“ im Chat, weil sie durch den Zusatz „⚡⚡“, welcher
offensichtlich für „SS“ steht, suggeriert, dass der Kläger auch bei seiner dienstlichen Tätigkeit
nicht der Bundesrepublik Deutschland und ihren Zielen und Grundwerten, sondern den
Zielen des Nationalsozialismus zu dienen bestrebt ist. Dies gilt aber auch in Bezug auf seine
Kommentare, in denen Opfer des Nationalsozialismus verhöhnt werden. Die Grundlagen
des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher
Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen
(BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, Rn. 91 juris). Zudem stellen die
Äußerungen bzw. Kommentare mit diskriminierenden und herabwürdigenden Inhalten einen
schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem
Verhalten dar. Der Beklagte genießt als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere
Vertrauens- und Garantenstellung. Mit solchen Äußerungen beeinträchtigt er das zur