verbunden, der ihn bei seiner Dienstausübung nachhaltig beeinträchtigt. Der Beklagte hat
sich im Ausland einen historischen Gegenstand zugeeignet und war an einer
gemeinschaftlich begangenen Sachbeschädigung sowie einem Hausfriedensbruch beteiligt.
Dieses Verhalten, welches eine ausländische Rechtsordnung bewusst missachtete und
offenbar von der Dynamik innerhalb der Gruppe beeinflusst war, lässt die für die Ausübung
des Berufs eines Polizeivollzugsbeamten erforderliche Standfestigkeit bei dem Beklagten
vermissen. Seine eigene Ignoranz gegenüber der norwegischen Rechtsordnung bringt er
zusätzlich im Chat zum Ausdruck. Dort schreibt er am 31. Oktober 2019 in einem
Chatbeitrag, er könne sich nicht vorstellen, dass der Eigentümer der Jagdhütte Strafanzeige
stelle (Blatt 241 Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1). Er hat hier also bewusst Straftaten
begangen und darauf spekuliert, dass diese im Ausland nicht angezeigt würden. Die
Hoffnung, dass ein strafbares Verhalten nicht geahndet werden würde, kommt auch
bezüglich der Mitnahme der Wrackteile im Chat mit H. vor Antritt der Reise zum Ausdruck.
Ein solches Verhalten verträgt sich nicht mit der Stellung und Aufgabe eines
Polizeihauptmeisters, der in der Regel selbst Ermittlungsaufgaben wahrnimmt und
Verantwortung für eine funktionierende Strafverfolgung trägt. Ins Gewicht fällt auch, dass er
speziell als Beamter der Bundespolizei, die häufig mit ausländischen Polizeidienststellen in
Kontakt steht, ausländische Straftatbestände für sich nicht als maßgeblich für sein Verhalten
im Ausland angesehen hat. Der Beklagte hat im Inland unerlaubt waffenrechtlich verbotene
Gegenstände (Totschläger, Munition) in seinem Besitz gehabt. Als Polizeibeamter und
Waffenträger hat er auch außerhalb des Dienstes und damit als Privatperson
ordnungsgemäß und sicher mit waffenrechtlich relevanten Gegenständen umzugehen und
bestehende waffenrechtliche Vorschriften zu beachten. Ihm muss als Berufswaffenträger
der ordnungsgemäße Umgang mit Waffen bewusst sein. Insoweit hat er auch eine
gesellschaftliche Vorbildfunktion. Es bedeutet einen Vertrauensverlust, wenn er den
Umgang mit Waffen für sich selbst „lockerer“ handhabt als dies der Erwartung an den Rest
der Bevölkerung entspricht. Auch das Verhalten des Beklagten in den Chats und während
der Norwegenreise, mit dem er seine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck
gebracht hat, ist als außerdienstlicher Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht in
besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Beamtentum
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. II. Durch die oben festgestellten
Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte ein einheitliches schweres innersowie