verbunden, der ihn bei seiner Dienstausübung nachhaltig beeinträchtigt. Der Beklagte hat sich im Ausland einen historischen Gegenstand zugeeignet und war an einer gemeinschaftlich begangenen Sachbeschädigung sowie einem Hausfriedensbruch beteiligt. Dieses Verhalten, welches eine ausländische Rechtsordnung bewusst missachtete und offenbar von der Dynamik innerhalb der Gruppe beeinflusst war, lässt die für die Ausübung des Berufs eines Polizeivollzugsbeamten erforderliche Standfestigkeit bei dem Beklagten vermissen. Seine eigene Ignoranz gegenüber der norwegischen Rechtsordnung bringt er zusätzlich im Chat zum Ausdruck. Dort schreibt er am 31. Oktober 2019 in einem Chatbeitrag, er könne sich nicht vorstellen, dass der Eigentümer der Jagdhütte Strafanzeige stelle (Blatt 241 Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1). Er hat hier also bewusst Straftaten begangen und darauf spekuliert, dass diese im Ausland nicht angezeigt würden. Die Hoffnung, dass ein strafbares Verhalten nicht geahndet werden würde, kommt auch bezüglich der Mitnahme der Wrackteile im Chat mit H. vor Antritt der Reise zum Ausdruck. Ein solches Verhalten verträgt sich nicht mit der Stellung und Aufgabe eines Polizeihauptmeisters, der in der Regel selbst Ermittlungsaufgaben wahrnimmt und Verantwortung für eine funktionierende Strafverfolgung trägt. Ins Gewicht fällt auch, dass er speziell als Beamter der Bundespolizei, die häufig mit ausländischen Polizeidienststellen in Kontakt steht, ausländische Straftatbestände für sich nicht als maßgeblich für sein Verhalten im Ausland angesehen hat. Der Beklagte hat im Inland unerlaubt waffenrechtlich verbotene Gegenstände (Totschläger, Munition) in seinem Besitz gehabt. Als Polizeibeamter und Waffenträger hat er auch außerhalb des Dienstes und damit als Privatperson ordnungsgemäß und sicher mit waffenrechtlich relevanten Gegenständen umzugehen und bestehende waffenrechtliche Vorschriften zu beachten. Ihm muss als Berufswaffenträger der ordnungsgemäße Umgang mit Waffen bewusst sein. Insoweit hat er auch eine gesellschaftliche Vorbildfunktion. Es bedeutet einen Vertrauensverlust, wenn er den Umgang mit Waffen für sich selbst „lockerer“ handhabt als dies der Erwartung an den Rest der Bevölkerung entspricht. Auch das Verhalten des Beklagten in den Chats und während der Norwegenreise, mit dem er seine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck gebracht hat, ist als außerdienstlicher Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Beamtentum bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. II. Durch die oben festgestellten Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte ein einheitliches schweres innersowie

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