übrigen Chat-Mitgliedern verfasst worden sind, hat er sich außerdem auch selbst aktiv mit rechtsextremistischen Äußerungen an dem Chat beteiligt. Die Aussage, er als Polizist sei „Schutzmann“ mit dem Zusatz „⚡⚡“ stellt im Kontext der Äußerung eine eindeutige Solidarisierung mit der Waffen-SS und ihren Zielen dar. Der Einwand des Beklagten (vgl. Blatt 415 der Beiakte 002 Bd. 1/1), er werde im privaten Kontext mit Spitznamen „Schutzmann“ genannt, kann ihn nicht entlasten. Die Äußerung ist ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach von einem unbefangenen Dritten im vorliegenden Zusammenhang mit dem Zusatz „⚡⚡“ eindeutig als politisches Bekenntnis einer rechtsextremen Haltung zu verstehen. Die diesbezügliche Erklärung des Beklagten, er benutze das doppelte Blitz-Symbol auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei Onlineverkäufen, und habe deswegen auf dieses schnellen Zugriff gehabt, ändert nichts an der im vorliegenden Kontext eindeutigen Aussage. Denn die Benutzung des Symbols folgte hier unmittelbar auf den Beitrag des L., man sei „WaffenSS“. Wiederholt (68 mal) wurde im Chat auch das Marssymbol♂ verwendet, was die Klägerin im Gesamtkontext der getätigten Äußerungen – aus Sicht der Kammer zurecht – dahingehend wertet, dass es als Symbol für den Hitlergruß steht. Weiter stellte der Beklagte am 21. September 2019, also einige Zeit nach Rückkehr von der Norwegenreise, im Rahmen einer Diskussion über den Tod des Holocaust-Überlebenden M. ein Foto von diesem in gestreifter KZ-Häftlingskleidung in die WhatsAppChatgruppe und kommentierte dieses mit (Blatt 130 Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1): „Der sah doch gut aus 1945 auf dem gestellten Bild mit seinem Schlafanzug... mein Opa sah 45 deutlich schlechter aus!“ Hierbei handelt es sich genauso wie bei den übrigen Chatbeiträgen zu diesem Thema um eine antisemitische, den Holocaust leugnende bzw. verharmlosende Äußerung. Die hiernach vorliegende objektive Verletzung der Verfassungstreuepflicht muss zwar auch eine subjektive Gesinnung des Beamten widerspiegeln. Soweit der Beklagte – wie zuletzt auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung – beteuert, er habe keine rechtsextremistische, antisemitische Gesinnung, wertet die Kammer dies als reine Schutzbehauptung. Dies ergibt sich daraus, dass diese Einlassung zu den Chatinhalten in eklatantem Widerspruch steht. Es ist auch nicht plausibel, dass der Beklagte lediglich zum Schein so getan haben will, als teile er die Ansichten der Gruppe, weil er sich bedroht gefühlt habe. Es lassen sich weder dem Chatinhalt vor dem Antritt der Reise noch den Fotos von der Norwegenreise irgendwelche Anzeichen dafür entnehmen, dass der Beklagte einer Bedrohungssituation durch die Gruppenmitglieder ausgesetzt gewesen sein könnte.

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