nicht belegt. Auch die Einleitung eines Strafverfahrens in Norwegen sei nicht belegt. Die
Jagdhütte sei unbeschädigt, ordentlich und gegen Entgeltzahlung sowie nach Hinterlassen
persönlicher Angaben (Eintrag ins Gästebuch) zurückgelassen worden. Eine unbefugte
Nutzung der Jagdhütte stünde auch nicht in einem Zusammenhang mit der Entfernung aus
dem Dienst. Das Selfie-Foto (Vorwurf 6/Sachverhalt 5) sei lediglich in die WhatsApp-Gruppe
gestellt, aber nicht veröffentlich worden. Auf eine verfassungsfeindliche Ideologie könne
hieraus nicht geschlossen werden. Es sei ebenso wenig belegt, dass er einen Reisebericht für
die Norwegenreise während der Dienstzeit unter Nutzung der dienstlich zur Verfügung
gestellten IT gefertigt habe (Vorwurf 7/Sachverhalt 6). Von diesbezüglichen Äußerungen im
Chat habe er sich später distanziert. Dies sei auch insoweit nachvollziehbar, als er sich
innerhalb der Gruppe habe profilieren wollen. Im Rahmen der Ermittlungen habe sich an der
IT kein zweckwidriger Gebrauch feststellen lassen. Die Angaben zum Waffenbesitz (Vorwurf
11/Sachverhalt 7), die er im Rahmen seiner Einlassung gemacht habe, seien ausreichend, um
den Vorfall aufzuklären. Er habe weder inner- noch außerdienstliche Dienstvergehen
begangen. Strafrechtliche Ermittlungen seien eingestellt worden. Die weiteren
Sachverhalte, mit denen ihm eine rechtsextreme Gesinnung vorgehalten werde, hätten
keine Außenwirkung gehabt und sich nicht in der Öffentlichkeit vollzogen. Er sei zuvor in
dieser Hinsicht nicht aufgefallen. Gegen die Pflicht zur Verfassungstreue habe er nicht
verstoßen. Er sei nicht rechtsextrem eingestellt und distanziere sich ausdrücklich von
derartigem Gedankengut. Insbesondere komme er mit Menschen mit Migrationshintergrund
dienstlich und privat sehr gut klar. Für eine Entfernung aus dem Dienst bestehe kein Grund.
Eine solche wäre unverhältnismäßig und würde für die gesamte Familie den finanziellen Ruin
bedeuten. Allenfalls könne auf eine mildere Disziplinarmaßnahme erkannt werden. In der
Rechtsprechung werde unterschieden zwischen einem Verhalten, dass tatsächlich Ausdruck
einer inneren Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei, und einem
solchen, welches lediglich einen entsprechenden Anschein erwecke und diesbezügliche
Zweifel hervorrufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige
Disziplinarklage ist begründet. Es liegt weder ein wesentlicher Mangel des behördlichen
Disziplinarverfahrens noch der Disziplinarklage vor. Unabhängig davon, dass das sinngemäße
Vorbringen des Beklagten, die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen erlangten