VG Hannover (14. Kammer), Urteil vom 14.09.2023 – 14 A 5022/22 Rechtskraft: unbekannt Tenor: Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens 14 E 4665/20. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte wurde am ... 1988 in E. geboren. Er ist ledig und lebt mit seiner Lebensgefährtin sowie zwei gemeinsamen Töchtern in einer mit der Lebensgefährtin gemeinsam erworbenen Haushälfte. Der Beklagte trat im Jahr 2006 in die Bundespolizei ein und absolvierte eine Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Nach bestandener Ausbildung war er von Februar 2009 bis Dezember 2017 Polizeivollzugsbeamter bei der Bundespolizeiabteilung F.. 2012 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zuletzt wurde er im Jahr 2019 zum Polizeihauptmeister befördert und in einen mit der Besoldungsgruppe A 9m BBesO bewerteten Dienstposten eingewiesen. In seiner letzten Beurteilung im Jahr 2019 wurde der Beklagte mit der Gesamtnote B 2 („Genügt den Anforderungen voll und ganz, erbringt anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen gelegentlich“) eingestuft. Er war bis zu den Handlungen, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, disziplinarund strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er ist weder schwerbehindert noch einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Im Rahmen von Ermittlungen der Landespolizei des G. im Bereich rechter bzw. rechtsextremer Aktivitäten wurden bei dem dortigen Tatverdächtigen H. zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt und Smartphones des Tatverdächtigen beschlagnahmt. Bei der Auswertung eines beschlagnahmten Smartphones wurden Verbindungen des Tatverdächtigen H. zu dem Beklagten festgestellt. Der Beklagte wurde als Mitglied einer WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „Kampfgruppe Dietl 2.00 ??NO“, als Teilnehmer eines Einzelchats mit der o.g. rechtsextremen Person H. und als

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