außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das zu einer endgültigen Zerstörung des
Vertrauensverhältnisses des Beklagten zu seinem Dienstherrn als auch zur Allgemeinheit
geführt hat mit der Folge, dass der Beamte aus dem Dienst zu entfernen ist. Welche
Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des
Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des
Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG). Die
Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie
Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der
Tatbegehung sowie der Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber
hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des
Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für
den dienstlichen Bereich und für Dritte. Eine objektive und ausgewogene
Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die Bemessungskriterien (Schwere des
Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung) mit dem ihnen im
Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden.
Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den
Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und
entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des
Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.
Oktober 2005 – 2 C12.04 –, Rn. 22 juris). Geht es wie hier um beanstandetes
außerdienstliches Verhalten, so muss dieses nicht öffentlich sichtbar sein. Maßstab für die
Frage, in welchem Umfang der Dienstherr oder die Allgemeinheit dem Beamten noch
Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, ist die
Annahme, dass das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastender Umstände
bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2019 – BVerwG 2 B 19.18 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Ergibt die Gesamtwürdigung, dass durch ein schweres Dienstvergehen das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit
endgültig zerstört ist, so ist ein aktiver Beamter nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen. Lediglich in den Fällen, in denen noch ein Restvertrauen in
den Beamten angenommen werden kann, ist eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der
Höchstmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung