wiedergegebenen Aussagen vom 30. Juli 2019 zu der gegen den ehemaligen SS-Mann und
Holocaust-Leugner N. erhobenen Anklage wegen Volksverhetzung und Verunglimpfung des
Andenkens Verstorbener. Zudem wurden bereits im Vorfeld der Norwegenreise folgende
Aussagen (Seite 9 der Disziplinarklageschrift) getätigt: P.: „Wir werden schon noch genug
zum Ausschlachten haben ??“, P.: „Wir sehen uns als Kulturretter“,
Q.: „Wir betreiben Rückholung von Wehrmachtseigentum“, O.: „Das wäre doch mal ne 86a
Anzeige wert. Tatbestand: Sie befuhren mit einem Kraftfahrzeug eine öffentliche Straße aus
dem ein Flugzeugheck ragte mit 1 Meter großem aufgemalten Hakenkreuz.“ Beklagter: „Ich
schneid mir da sämtliche HKs und BKs raus“ Die Kammer schließt sich insoweit der
Auslegung der Klägerin, wonach HK für Hakenkreuz und BK für Balkenkreuz steht, an. Soweit
der Beklagte demgegenüber behauptet, dass für ihn vor Antritt der Reise die Gesinnung der
Mitglieder der WhatsApp-Chatgruppe nicht erkennbar gewesen sei und er seine Teilnahme
an der Reise damit erklärt, dass er gewissermaßen aus der Sache nicht mehr rausgekommen
sei und notgedrungen aus Angst habe mitmachen müssen, kann ihm dies schon angesichts
der eindeutigen, in der Disziplinarklageschrift beispielhaft angeführten Chatbeiträge nicht
abgenommen werden. Außerdem hat der Initiator der Reise bereits zu Beginn darauf
aufmerksam gemacht, dass er vermute, auf einer Liste des Verfassungsschutzes zu stehen,
weil er sich für Wehrmachtsveteranen interessiere (Sprachnachricht vom 25. Juli 2019, Blatt
350 der Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1). Im Hinblick auf die Reise wurden am 8.
August 2019 weiter folgende Aussagen getätigt: St. Q. schrieb im Zusammenhang mit der
geplanten Norwegenreise (S. 10 der Disziplinarklageschrift), man könne bei Nutzung eines
gemeinsamen Zeltes abends noch „Gruselgeschichten vom Bärenjuden erzählen.“ Weiter
äußerte St. Q., die Reisegruppe sei „schließlich Waffen-SS, nicht Bundeswehr.“ Der Beklage
reagierte darauf mit seiner Erklärung, er sei „Schutzmann ⚡⚡??“. Der Beklagte hat sich
von diesen nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt eindeutig rechtsextremen Äußerungen
innerhalb des Chats zu keinem Zeitpunkt distanziert oder diesen ausdrücklich
widersprochen. Er hat die Gruppe auch nicht verlassen. Genau dies wäre aus Sicht der
Kammer aufgrund der Verfassungstreuepflicht geboten gewesen (vgl. hierzu auch Nitschke:
Die beamtenrechtliche Behandlung der sogenannten „NaziChats“ im öffentlichen Dienst,
ZBR 2022, S.112, 115 m.w.Nachw. auch aus der Rechtsprechung). Er ist vielmehr weiterhin
Mitglied der Chatgruppe geblieben und hat die dort eingestellten Beiträge konkludent oder
ausdrücklich gebilligt. Auch wenn die rechtsextremistischen Beiträge überwiegend von den