Beweismittel seien rechtswidrig beschlagnahmt worden und dürften daher keine Verwertung finden, nicht innerhalb der nach § 55 Abs. 1 BDG vorgesehenen Frist angebracht worden ist, spricht auch in der Sache nichts für das Vorliegen derartige Gründe. Sie sind auch vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Soweit es die mit Beschluss des Gerichts vom 16. September 2020 im Verfahren 14 E 4665/20 angeordnete Durchsuchungund Beschlagnahmeanordnung angeht, hat er hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG erforderlich macht. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte ein einheitlich zu bewertendes innerwie außerdienstliches schweres Dienstvergehen (zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 – 1 D 12/05 –, juris) begangen hat (I.), durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (II.) I. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihn Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kammer sieht folgende Verfehlungen als erwiesen an: 1. Vorwürfe 1 und 2/Sachverhalt 1: Private Kontakte zur rechtsextremen Szene, Mitgliedschaft und Beiträge in Chats mit verfassungsfeindlichen Inhalten Der Beklagte hat seine Dienstpflichten verletzt, indem er privaten Kontakt zur rechtsextremen Szene unterhielt (Vorwurf 1) und Mitglied einer WhatsApp- Chatgruppe mit verfassungsfeindlichen Inhalten war, wo er auch selbst entsprechende Beiträge einstellte (Vorwurf 2). Sein Verhalten verstößt gegen die Pflicht zur Verfassungstreue. Die in Art. 33 Abs. 5 GG und in § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verankerte, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – BVerwG 2 A 7.21 –, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 14. März 2023 – 3 LD 7/22 –, juris Rn. 87; Urteil vom 20. April 2021 – 3 LD 1/20 -, juris Rn. 88 jeweils m. w. N.). § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG bestimmt, dass Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die

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