19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen
Bezug genommen.
II.
22
Die Berufung ist zulässig; sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
23
1. Die vom Landgericht problematisierte Frage der Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Berufungsverfahren nicht zu prüfen. Keine Partei hat in erster Instanz die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt, so dass
eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gemäß § 17a Abs. 3 GVG geboten war; das Landgericht hat bei seiner Entscheidung in der
Hauptsache seine Zuständigkeit bejaht.
24
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung des an der Stadtkirche von … befindlichen "Judensau"-Reliefs in analoger Anwendung von § 1004 BGB in
Verbindung mit §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, 185 StGB oder wegen Verletzung des aus Art. 1,
2 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
25
a) Unstreitig befindet sich an der Stadtkirche von … entsprechend dem Vorbringen des
Klägers das von diesem beanstandete Relief. Die Parteien stimmen auch dahingehend
überein, dass dieses Relief zur Zeit seiner Entstehung und auch noch im 16. Jahrhundert,
als es durch die Inschrift "Schem Ha Mphoras" ergänzt wurde, dazu diente, Juden verächtlich zu machen.
26
b) Der Kläger kommt - was von der Beklagten nicht angezweifelt wird - als Jude als möglicher Anspruchsinhaber in Betracht, auch wenn nicht er persönlich in dem streitgegenständlichen Relief dargestellt ist. Ungeachtet ihrer Zahl wird von der Rechtsprechung die
Kollektivbeleidigungsfähigkeit der in Deutschland lebenden Juden bejaht, was damit zu
begründen ist, dass sie wegen des in der Geschichte einmaligen, ihnen vom Nationalsozialismus auferlegten Schicksals in der Allgemeinheit als eine eng umgrenzte Gruppe
erscheinen (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, vor §§ 185 ff.
Rn. 7b und 8d).
27
c) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Auch wenn nicht sie selbst den Tatbestand des
§ 185 StGB verwirklichen kann, sondern allenfalls das für sie handelnde Organ, der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates, haftet die Beklagte, soweit ein Beseitigungsanspruch wegen analoger Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB in Betracht
kommt, zivilrechtlich über die Zurechnungsnorm des § 31 BGB. Soweit es um einen Beseitigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers
geht, haftet die Beklagte unmittelbar.
28
d) Tathandlung einer Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung,
d. h. deren Manifestation durch ein Verhalten mit einem entsprechenden Erklärungswert,
gleichgültig, ob es sich dabei um Äußerungen durch Wort, Schrift, Bild, Gesten, symbolische Handlungen oder Tätlichkeiten handelt. Maßgebend dafür, ob eine Äußerung die
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