che oder eine positive Bewertung des Reliefs durch Neo-Nationalsozialisten zu verhindern.
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Ob der Inhalt des im Bereich des Mahnmals und des Reliefs aufgestellten Informationstextes maximalen Qualitätsansprüchen genügt, kann hier dahingestellt bleiben. Wie viele und welche Informationen bei musealer Präsentation - an welchem Ort auch immer sinnvollerweise gegeben werden sollten, ist wie die Frage, ob das Relief am ursprünglichen Standort verbleiben, in ein unter freiem Himmel aufgestelltes gesondertes Mahnmal integriert oder in einem geschlossenen Museumsraum ausgestellt wird, und wie die
Frage, in welcher Weise gegebenenfalls Scham oder Buße zu erkennen gibt, im gesellschaftlichen Rahmen zu diskutieren, auch unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher
Gesichtspunkte, etwa des Denkmalschutzes. Für die rechtliche Wertung, dass die Zurschaustellung des Reliefs im vorliegenden Fall keine Beleidigung oder Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt, ist entscheidend, dass im vorliegenden Fall
durch den Informationstext die Distanzierung der Beklagten von dem schmähenden Charakter der Plastik deutlich gemacht wird wie auch das von der Beklagten verfolgte Ziel,
die Plastik lediglich im Rahmen einer Kultur des Gedenkens an jahrhundertelange Judenverfolgung zu erhalten.
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g) Die Parteien haben in erster Instanz Erwägungen dazu angestellt, inwieweit die an
Konzentrationslagern angebrachten Mottosprüche "Arbeit macht frei" oder "Jedem das
Seine" mit der an der Stadtkirche von … angebrachten "Judensau"-Darstellung vergleichbar ist. Die Mottosprüche sind aus heutiger Perspektive nur deswegen nicht mehr als Beleidigung von Juden zu verstehen, weil der Betreiber der jeweiligen Gedenkstätte den gesamten Gebäudekomplex durch die Art der Präsentation in der Weise umgewidmet hat,
dass der Gebäudekomplex einschließlich der Texte als Mahnmal zur Erinnerung an die
Vergasung von Millionen Juden dargestellt wird, wodurch Juden eben gerade nicht beleidigt werden. Die Mottosprüche in den Konzentrationslagern haben den ursprünglichen
Charakter der Beleidigung nur durch die Art der Präsentation seitens der Träger der jeweiligen Gedenkstätte verloren. Hier kann durchaus eine Parallele zu der hier streitgegenständlichen Situation an der Außenwand der Stadtkirche von … gesehen werden; sie
bestätigt, dass bei einer über die historische Einordnung kommentierenden, den originalen Bauzustand erhaltenden Präsentation eines ursprünglich beleidigend gemeinten Teils
einer baulichen Anlage der beleidigende Charakter neutralisiert werden kann, wie es bei
der streitgegenständlichen Schmähplastik der Fall ist.
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Einen Vergleich stellt der Kläger sowohl in erster Instanz als auch im Schriftsatz vom
08.01.2020 auch zu dem Fall des "Schmähgedichts" des Satirikers Böhmermann
über den türkischen Staatspräsidenten Erdogan an (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom
15.05.2018, 7 U 34/18). In jenem Fall hat das Oberlandesgericht Hamburg auf die Würdigung der Gesamtumstände abgestellt, aus denen sich ergab, dass trotz der Kommentierung, derzufolge eine Beleidigung nicht beabsichtigt sei, dennoch eine Beleidigung vorlag, weil dies aus der Art des Vortrags geschlossen werden konnte. Aus dieser Entscheidung ist entgegen der Meinung des Klägers nicht zu folgern, dass in jedem Fall ein zu einer Beleidigung abgegebener Kommentar des Inhalts, dass eine Beleidigung nicht vorliegen soll, unerheblich sein soll. Im dortigen Fall machen dem OLG Hamburg zufolge der
Ton und die Art des Vortrags, in dem um das Gelächter des Publikums geradezu gebuhlt
wird, vor allem aber der Umstand, dass der Vortrag der Verse letztlich doch auch der Kritik an einem Verhalten des dortigen Klägers dienen solle, den Zuschauern deutlich, dass
der vorangestellte Vorbehalt, nicht beleidigen zu wollen, tatsächlich nicht greife, weil es
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