Konsequenzen aus der Sachverhaltsauslegung tatsächlich den zitierten Kommentarstellen entsprächen. 8 Entgegen den Ausführungen des Landgerichts erfülle das Ausstellen der Schmähplastik nicht nur den Tatbestand einer Beleidigung, sondern auch den Tatbestand einer Formalbeleidigung als Sonderfall einer Beleidigung. Entgegen den Ausführungen des Urteils komme es für die Einschätzung, ob eine Formalbeleidigung vorliege, nicht allein auf den "objektiven Sinngehalt einer Äußerung unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhanges sowie der zeitlichen und örtlichen Umstände" an. Das Gericht hätte sich vertiefter mit der "objektiven Wahrnehmung" der "Judensau" unbeteiligter Dritter auseinandersetzen müssen. Eine Beleidigung bleibe eine Beleidigung, ob man sie kommentiere oder nicht, wie der jetzige Landesbischof der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland – unstreitig – formuliert habe. 9 Die Frage, ob die von der Beklagten herangezogene Gedenkkulturargumentation etwas an dem objektiven Sinngehalt der Schmähskulptur ändern könne, werde im angegriffenen Urteil an der falschen Stelle behandelt. Die Tatbestandlichkeit einer Formalbeleidigung sei zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass es allenfalls um einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gehe. 10 Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung habe die Beklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da sie von der für jüdische Menschen beleidigenden Wirkung der Skulptur gewusst habe. 11 Die Verfolgung eines möglicherweise berechtigten Zwecks, der in einer Verfolgung einer angemessenen Gedenkkultur liege, rechtfertige die Ehrverletzung allein noch nicht. Zudem sei das Mahnmal der Beklagten unterhalb der Schmähskulptur völlig ungeeignet, um die beleidigende Wirkung der "Judensau" zu verringern. Es nehme zudem wie die gepflanzte Zeder nicht auf die "Judensau" Bezug. Die "Judensau" müsse vielmehr in eine museale Aufarbeitung in einem geschlossenen, nicht öffentlichen Raum eingebunden werden; sie dürfe nicht unbegrenzt und unbeeinflussbar in den öffentlichen Raum hineinwirken. 12 Die Erfüllung des Tatbestands einer rechtswidrigen Beleidigung indiziere auch die schuldhafte Begehung. 13 Der Beseitigungsanspruch sei auch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet. 14 Der Kläger beantragt, 15 16 17 18 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau vom 24.05.2019, Az. 2 O 230/18, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, das Sandsteinrelief "Judensau" vom Südostflügel der Stadtkirche ... zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, und vorsorglich, im Übrigen feststellen zu lassen, dass das am Südostflügel der Stadtkirche ... auf etwa vier Meter Höhe angebrachte Sandsteinrelief, bezeichnet als "Judensau", den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt. Die Beklagte beantragt, - Seite 3 von 10 -

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