Gericht:
Entscheidungsname:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
Dokumenttyp:
Quelle:
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat
Normen:
§ 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 185 StGB
"Judensau"
04.02.2020
9 U 54/19
Urteil
Persönlichkeitsrechtsverletzung und Beleidigung: Beseitigungsanspruch für das Sandsteinrelief einer "Judensau" an einer Kirche aus dem 13. Jahrhundert
Orientierungssatz
Mit der Zurschaustellung des Sandsteinreliefs mit der im Mittelalter häufig verwendeten Tiermetapher einer "Judensau" an einer Fassade einer Kirche aus dem 13. Jahrhundert (hier:
Stadtkirche Wittenberg) werden Persönlichkeitsrechte eines jüdischen Klägers nicht verletzt,
wenn das Relief Teil eines Ensembles von Exponaten ist, das eine andere Zielrichtung erkennen lässt, nämlich diejenige, das Relief in Verbindung mit dem auf einem Schrägaufsteller
lesbaren Informationstext und einem Mahnmal als Teil einer Gedenk- und Erinnerungskultur zu erhalten. Ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht liegt insbesondere deshalb nicht
vor, weil durch den Informationstext der Gedenkstätte die Distanzierung von den Judenverfolgungen, den antijudaistischen Schriften Luthers und insbesondere auch von der verhöhnenden und verspottenden Zielrichtung der Schmähplastik zum Ausdruck gebracht wird.(Rn.24)
(Rn.30) (Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, 24. Mai 2019, 2 O 230/18, Urteil
nachgehend BGH, 14. Juni 2022, VI ZR 172/20, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts
Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Zudem hat der Senat beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
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