24 Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft im Sinne von §25 Abs. 2 StGB darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Juni 2017 -1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 13. September 2017 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; vom 27. November 2018 - 5 StR 604/18, NStZ-RR 2019, 73; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204 jeweils mwN). 25 Entgegen einer in jüngerer Zeit in der Literatur geäußerten Auffassung (vgl. Schlösser, NStZ 2018, 651) ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, in der ausgeführt wurde, unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft sei Voraussetzung der (Mit-)Täterschaft, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen könne (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ 2018, 650; vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271) nichts anderes: Nach den genannten Maßgaben handelt es sich bei der insoweit angesprochenen Tatherrschaft lediglich um eines der Kriterien, welche bei der wertenden Gesamtbetrachtung in den Blick zu nehmen sind. Deshalb scheidet indes nicht immer dann, wenn dieses schwach oder gar nicht ausgeprägt ist, Mittäterschaft aus; vielmehr können Defizite in diesem Bereich - wie es im Wesen einer Gesamtbetrachtung liegt - ausgeglichen werden, wenn andere der in die Prüfung einzustellenden Kriterien stärker ausgeprägt sind. Mit der zitierten Rechtsprechung sollten demnach lediglich die Voraussetzungen der Mittäterschaft für den Fall formuliert werden, dass dem Kriterium der Tatherrschaft im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgebliche Bedeutung zukommen sollte (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, 1825; Beschluss vom 20. Februar 2019 -AK 4/19, juris Rn. 23). 26 Daran gemessen erweist sich die Annahme von Mittäterschaft hier als rechtsfehlerfrei. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte M. S. bei der Veröffentlichung des Videos mit dem Titel " " durch den Angeklagten A. S. als Anhang zu einem weiteren von ihm produzierten Video am 16. August 2016 nicht unmittelbar mitwirkte. Das Landgericht hat im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung insoweit zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass auch diese Veröffentlichung des Videos von dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten umfasst war und dass M. S. wesentliche Tatbeiträge im Vorfeld der Veröffentlichung geleistet hatte, indem sie die Idee zu dem Video entwickelt, das Drehbuch geschrieben und in dem Film selbst als Akteurin mitgewirkt hatte. 27 c) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der den Angeklagten zur Last fallenden Volksverhetzungen durch das Landgericht ist demgegenüber in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. 28 aa) Das gilt zum einen, soweit das Landgericht die gleichzeitige Verwirklichung von §130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB durch den Angeklagten A. S. in den Fällen 2, 3, 4, 6 und 9 der Anklageschrift sowie die gleichzeiti- ge Verwirklichung von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c StGB durch beide Angeklagten im Fall 10 der Anklageschrift jeweils als zwei in Tateinheit zueinander stehende Fälle der Volksverhetzung angesehen hat. Das Landgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: 29 Bei gleichzeitiger Verwirklichung von § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sei Tateinheit anzunehmen. Geschütztes Rechtsgut sei zwar jeweils das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat in der Ausprägung des Individualrechtsgüterschutzes und der öffentlichen Sicherheit. Hinsichtlich der praktischen Bedeutung sei aber die Gefährlichkeit der § 130 StGB unterfallenden Propaganda mit dem ihr eigenen hohen Drohungs- und Aufforderungspotential zum einen sowie die Verrohung und Abstumpfung gegenüber Verletzungen und Leiden von Angehörigen als minderwertig dargestellter Gruppen zum anderen zu sehen. So sei die Zielrichtung der friedensstörenden Hetze jeweils eine andere. Das Aufstacheln zum Hass ziele in erster Linie auf die Agitation Dritter außerhalb der Gruppe während sich das böswillige Verächtlichmachen unmittelbar gegen die Bevölkerungsgruppe selbst richte. Entsprechendes gelte für die gleichzeitige Verwirklichung von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c StGB. Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Maßgeblich für die konkurrenzrechtliche

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