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Die Angeklagte M. S. wirkte in drei Fällen an der Produktion der Videos mit (Fälle 7 und 10 der Anklageschrift, wobei
Fall 7 der Anklageschrift zwei Videos betrifft). In den beiden im Fall 7 der Anklageschrift produzierten und in ihrem
Einvernehmen am 17. sowie am 21. Juni 2016 von A. S. im Internet veröffentlichten Filmen leugnete sie ihrerseits den
Holo- caust (§ 130 Abs. 3 StGB). Im Fall 10 der Anklageschrift stachelte sie ebenso wie der Angeklagte A. S. zum Hass
gegen Juden und Flüchtlinge auf (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 StGB) und griff zudem die Menschenwürde der
Juden an, indem sie diese böswillig verächtlich machte (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 StGB). Das am 21. Juni
2016 publizierte Video (Fall 7 der Anklageschrift) veröffentlichte der Angeklagte A. S. zudem am 16. August 2016 als
Anhang zu einem der beiden Videos, die Gegenstand von Fall 9 der Anklageschrift sind.
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b) Die Schuldsprüche wegen Volksverhetzung unter den Gesichtspunkten des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a und c, Nr. 2 und Abs. 3 StGB sind rechtsfehlerfrei. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:
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aa) Das Landgericht hat den subjektiven Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB jeweils zu Recht als erfüllt angesehen.
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(1) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten in Bezug auf die Leugnung des Holocaust mit
bedingtem Vorsatz handelten, und hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Angeklagten hätten bei allen Taten in der Absicht gehandelt, sich mit den Videos an eine breite Öffentlichkeit zu
wenden, und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, die historische Tatsache des Völkermordes an den
europäischen Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Abrede zu stellen. Sie hätten nicht irrig an die
"Nichtexistenz" des NS-Genozids geglaubt. Ihr Vorsatz hinsichtlich der von ihnen geleugneten Tatsache der
systematischen Vernichtung der Juden im Dritten Reich werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie unbeirrt an den
von ihnen verbreiteten Thesen festhielten. Dass sie in Kenntnis der geschichtlichen Tatsache des NS-Genozids, auch
unter Ablehnung der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die systematische Vernichtung der
Juden ausdrücklich bestritten, lasse nur auf eine Ignoranz der eindeutigen Beweislage schließen, nicht aber Zweifel am
Vorsatz aufkommen. Fanatische Überzeugungen seien nicht gleichzusetzen mit kognitiven Erkenntnissen über
Tatsachen. Die Angeklagten hinterfragten die Quellen ihrer Erkenntnisse, etwa den "Leuchter-Report", keineswegs
kritisch und seien an sorgsamer, an Wahrheit orientierter Forschung nicht interessiert. Die Existenz historisch
anerkannten Quellenmaterials aus differenzierter siebzigjähriger Forschung sei ihnen bekannt und sie ignorierten diese
bewusst. Damit nähmen sie die Falschheit ihrer Beweise zumindest billigend in Kauf.
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Den Angeklagten sei die Strafverfolgung von Ha. , Z. und St. in Deutschland gemäß §130 StGB wegen ähnlicher
Äußerungen ebenso bekannt gewesen wie die juristische Auslegung der subjektiven Komponente des Leugnens. Auch
vor diesem Hintergrund hätten sie die Leugnungshandlungen zumindest billigend in Kauf genommen. Hinzu komme,
dass es den Angeklagten in den Videos im Schwerpunkt gar nicht um die Auseinandersetzung mit Quellenmaterial
gehe, sondern darum, die vorgebliche jüdische Weltherrschaft mit allen Mitteln zu brandmarken.
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(2) Diese Ausführungen stoßen auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass der subjektive Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB Vorsatz (§ 15 StGB) voraussetzt, wobei bedingter
Vorsatz genügt. In Bezug auf das hier in Rede stehende Leugnen des Holocaust gilt:
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Der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Völkermord an den europäischen Juden ist eine
historische Tatsache, die offenkundig ist und deshalb auch keiner Beweiserhebung bedarf (vgl. etwa BVerfG,
Beschlüsse vom 9. Juni 1992 - 1 BvR 824/90, NJW 1993, 916, 917; vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94, NJW 1994, 1779,
1780; BGH, Urteile vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 99; vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01, BGHSt
47, 278, 283 f.). Diesen wahren Sachverhalt leugnet, wer den Holocaust in Abrede stellt (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl.,
§ 130 Rn. 106; S/S/Stern- berg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 130 Rn. 19; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 130
Rn. 80 f.). Vorsätzlich leugnet den Holocaust, wer ihn in Abrede stellt, obwohl er entweder weiß oder zumindest für
möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Holocaust entgegen seiner Behauptung tatsächlich stattgefunden hat
(vgl. LK/Krauß, aaO Rn. 130; MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 103; S/S/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, aaO Rn. 20).
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Das Vorsatzerfordernis in Bezug auf das Leugnen gilt ohne Einschränkungen. Die Unwahrheit der behaupteten
Tatsache ist - anders als bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) - nicht nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit,
sondern ein Merkmal des objektiven Tatbestandes, auf das sich der Vorsatz zu erstrecken hat (§ 16 StGB).
Demgegenüber soll es nach einer teilweise im Schrifttum vertretenen Ansicht insoweit ausreichen, dass der Täter sich
bewusst ist, eine allgemein akzeptierte Auffassung zu bestreiten, während seine persönliche Überzeugung von der
Richtigkeit seiner Behauptung für den Vorsatz ohne Bedeutung sein soll (vgl. Stegbauer, NStZ 2000, 281, 286; BeckOK
StGB/Rackow, § 130 Rn. 44; SSW-StGB/Lohse, 4. Aufl., § 130 Rn. 39; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR
485/01, BGHSt 47, 278, 281 f.). Dadurch soll der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, gerade
"Unbelehrbaren auch mit dem Mittel des Strafrechts" zu begegnen (BT-Drucks. 12/7960, S. 4; 12/8411, S. 4).
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Sie wird dem Wortsinn des Merkmals "Leugnen" letztlich nicht mehr gerecht (vgl.