30
Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Maßgeblich für die konkurrenzrechtliche
Beurteilung ist - wovon das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dass die Tatbestandsvarianten des §
130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB einerseits sowie des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c StGB andererseits jeweils dem
Schutz desselben Rechtsguts dienen (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 130 Rn. 1 ff.; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130
Rn. 2 ff., 9) und insoweit lediglich gleichwertige Tatmodalitäten mit Strafe bedrohen. Deshalb liegt bei gleichzeitiger
Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten desselben Absatzes von § 130 StGB nur eine Tat vor (LK/Krauß, aaO
Rn. 140; MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 116 jeweils mwN). Es verhält sich insoweit gleichermaßen wie bei anderen
Deliktstatbeständen, die zum Schutz desselben Rechtsguts verschiedene gleichwertige Tatmodalitäten mit Strafe
bedrohen. So stellt etwa die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB zum Nachteil
desselben Opfers nur eine Tat der gefährlichen Körperverletzung dar (vgl. etwa S/S/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl.,
§ 224 Rn. 16; MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl., § 224 Rn. 59), und es ist nur ein Mord gegeben, falls der Täter bei der
Tötung des Opfers durch dieselbe Handlung mehrere Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB verwirklicht
(MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 279; LK/Laufhütte, StGB, 12. Aufl., § 211 Rn. 2).
31
Demzufolge hat sich der Angeklagte A. S. in den Fällen 2, 3, 4, 6 und 9 der Anklageschrift, die insgesamt acht
abgeurteilte Taten umfassen, bei denen er zugleich den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB verwirklichte, jeweils nur der
Volksverhetzung in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung strafbar gemacht; Tateinheit zwischen der
Verletzung von § 130 Abs. 1 StGB und dem gleichzeitigen Verstoß gegen § 130 Abs. 3 StGB hat das Landgericht zu
Recht bejaht (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 140; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 130 Rn. 116). Im Fall 10 der
Anklageschrift sind beide Angeklagten jeweils der Volksverhetzung schuldig; die tateinheitliche Verurteilung wegen
eines weiteren Falls der Volksverhetzung entfällt.
32
bb) Rechtsfehlerhaft ist die Bewertung der Konkurrenzen zum anderen, soweit das Landgericht in der erneuten
Veröffentlichung des Videos mit dem Titel " " durch den Angeklagten A. S. am 16. August 2016 eine materiell selbständige Tat der Angeklagten M. S. gesehen hat. Wie bereits ausge- führt, hat die Strafkammer der Angeklagten M. S. diese
Tat zwar gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu Recht als eigene zugerechnet. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass bei einer durch
mehrere Personen begangenen Abfolge von Straftaten der Tatbeitrag jedes Beteiligten einer gesonderten
konkurrenzrechtlichen Prüfung unterliegt. Hat ein Mittäter seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits
im Vorfeld erbracht, so verletzt er den Tatbestand zwar nicht nur einmal; die materiell selbständigen Einzeltaten der
Mittäter werden ihm jedoch nicht in Tatmehrheit, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (BGH,
Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 253/09, juris Rn. 6). So verhält es sich hier.
33
Die Angeklagte hatte ihre sämtlichen Beiträge zu den hinsichtlich des Angeklagten A. S. in Tatmehrheit zueinander
stehenden Veröffent- lichungen des Videos mit dem Titel " " am 21. Juni 2016 und am 16. August 2016 bereits in deren Vorfeld geleistet. Über die zeitlich vorgelagerte Mitwirkung bei der Produktion des Videos hinaus wirkte sie an
dessen erneuter Veröffentlichung durch den Angeklagten A. S. am 16. August 2016 nicht mit. Betreffend die Angeklagte M. S. stellen sich die beiden in Bezug auf dieses Video verwirklichten Verletzungen von § 130 Abs. 3 StGB
mithin als zwei tateinheitlich begangene Fälle der Volksverhetzung dar.
34
cc) Bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung ist der Angeklagte A. S. mithin der Volksverhetzung in elf Fällen,
davon in acht Fällen in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung, davon in drei Fällen in Tateinheit mit
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie eines weiteren Falls des Verwendens von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig. Die Angeklagte M. S. hat sich wegen Volksverhetzung in
drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung strafbar gemacht. Der Senat
hat die Schuldsprüche in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem
nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht anders hätten verteidigen können.
35
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung lassen die Strafaussprüche unberührt. Es ist
auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Konkurrenzen mildere Strafen
verhängt hätte. Zum einen hat die Strafkammer in den Urteilsgründen ausdrücklich betont, der von ihr angenommenen
Tateinheit zwischen den Verstößen gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sowie gegen § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und
c StGB bei der Strafzumessung "kein eigenes Gewicht" beigemessen zu haben. Zum anderen verringert sich der
Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch die geänderte Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse nicht.
36
4. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten
Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 StPO).
37
VRiBGH Dr. Schäfer ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert.
38
Spaniol Spaniol Wimmer Tiemann Berg