17 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Sie wird dem Wortsinn des Merkmals "Leugnen" letztlich nicht mehr gerecht (vgl. MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 103; SK-StGB/Stein, 9. Aufl., § 130 Rn. 51; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 130 Rn. 47). Müsste sich der Vorsatz lediglich darauf beziehen, dass die eigene Tatsachenbehauptung im Widerspruch zur allgemeinen Überzeugung steht, würde auch allein das Aussprechen bestimmter Worte aus Dummheit, Unwissenheit oder Ungläubigkeit bestraft; das wäre mit dem das deutsche Strafrecht beherrschenden Schuldgrundsatz nicht vereinbar (MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 103; Fischer, aaO Rn. 48). 18 Die unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Prüfungsmaßstabs diskutierte Vorsatzproblematik betrifft im Wesentlichen die Beweiswürdigung. Insoweit kommt die Annahme von zumindest bedingtem Leugnungsvorsatz regelmäßig auch bei Tätern in Betracht, welche die Realität bewusst ignorieren und nicht wahrhaben wollen, dass es sich bei dem Holocaust um eine historische Tatsache handelt, zumal die Anforderungen an den Nachweis, dass der Täter die Unwahrheit seiner Behauptung wenigstens für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, in Anbetracht der Offenkundigkeit des nationalsozialistischen Massenmordes in der Regel eher gering sind (MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 103; LK/Krauß, aaO Rn. 130; Fischer, aaO Rn. 48; vgl. auch Toma, Zur Strafbarkeit und Strafwürdigkeit des Billigens, Leugnens und Verharmlosens von Völkermord und Menschlichkeitsverbrechen, 2014, S. 99 f.). 19 Danach ist die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten in Bezug auf die Leugnung des Holocaust zumindest mit bedingtem Vorsatz handelten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Überzeugung der Strafkammer, wonach die Angeklagten die historische Tatsache des unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermordes an den europäischen Juden in Kenntnis der eindeutigen Beweislage und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewusst ignorierten und damit die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen zumindest billigend in Kauf nahmen, beruht auf einer Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt (vgl. zum eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab etwa BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019, 90 Rn. 13). 20 bb) Das Landgericht hat die Angeklagte M. S. im Hinblick auf die erneute Veröffentlichung des bereits am 21. Juni 2016 publizierten Videos (Fall 7 der Anklageschrift) durch den Angeklagten A. S. am 16. August 2016 als Anhang zu einem weiteren von ihm produzierten Film (Fall 9 der Anklageschrift) zu Recht wegen mittäterschaftlich begangener Volksverhetzung verurteilt (§ 130 Abs. 3, § 25 Abs. 2 StGB). 21 (1) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen beteiligte sich M. S. im Sommer 2016 aufgrund eines gemeinsam mit A. S. ge- fassten Tatentschlusses an der Produktion eines Videos mit dem Titel " ". Sie hatte die Idee zu dem Film entwickelt und das Drehbuch geschrieben, A. S. verfügte über die Fähigkeiten, das Video technisch zu produzieren und es im Internet zu veröffentlichen. In dem Film war M. S. zu sehen. Sie trat auf und erklärte, dass sie sich bei ihren Eltern dafür entschuldige, ihnen früher vorgeworfen zu haben, Hitler und die Todeslager nicht verhindert zu haben. Nunmehr wisse sie, dass es den Holocaust, insbesondere die Vernichtung europäischer Juden im Vernichtungslager Ausschwitz, nicht gegeben habe. A. S. publizierte das Video dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten entsprechend zunächst am 21. Juni 2016 im Internet. Außerdem veröffentlichte er es am 16. August 2016 als Anhang zu einem weiteren Video, an dessen Produktion M. S. nicht mitgewirkt hatte. Auch dies ge- schah im Einvernehmen mit M. S. . Beide Angeklagten hatten von vornherein die Absicht, durch die Veröffentlichung des Videos mit dem Titel " " im Internet eine möglichst große Öffentlichkeit zu erreichen. M. S. hatte das Filmmaterial deshalb A. S. zur Verwendung im Zusammenhang mit anderen Internetpublikationen überlassen. 22 (2) Diese Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte M. S. an der Veröffentlichung des Videos am 16. August 2016 als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt war. Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, Folgendes: 23 Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514 Rn. 26; Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, juris Rn. 5; vom 15. März 2016 -4 StR 7/16, NStZ-RR 2016, 140; vom 23. März 2017 - 1 StR 451/16, NStZ 2018, 544, 545 f.; vom 11. Juli 2017 -2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145 jeweils mwN). Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft im Sinne von §25 Abs. 2

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