BGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 3 StR 190/19 Fundstelle openJur 2019, 33630 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Oktober 2018 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass a) der Angeklagte A. S. der Volksverhetzung in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie eines weiteren Falls des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist, b) die Angeklagte M. S. der Volksverhetzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung schuldig ist. 2 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe 4 Das Landgericht hat den Angeklagten A. S. wegen Volksver- hetzung in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen der Volksverhetzung, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung sowie wegen eines weiteren Falls des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte M. S. hat das Landgericht wegen Volksverhetzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Darüber hinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen richten sich die jeweils auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderungen; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 5 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. 6 2. Die auf die Sachrügen gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler ergeben, soweit die Angeklagten jeweils wegen Volksverhetzung, der Angeklagte A. S. darüber hinaus wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden sind. Die jeweilige konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hinsichtlich der Verurteilungen wegen Volksverhetzung hält rechtlicher Überprüfung dagegen nicht stand. Im Einzelnen: 7 a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen produzierte der Angeklagte A. S. in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2017 zehn Videos, die er im Internet veröffentlichte und in denen er den Völkermord an den europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus leugnete (§ 130 Abs. 3 StGB; Fälle 2, 3, 4, 6, 7 und 9 der Anklageschrift, wobei Fall 6 der Anklageschrift drei Videos betrifft und die Fälle 7 sowie 9 der Anklageschrift jeweils zwei Videos zum Gegenstand haben). In acht dieser Fälle stachelte der Angeklagte zugleich zum Hass gegen Juden auf und griff außerdem deren Menschenwürde an, indem er sie böswillig verächtlich machte (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB; Fälle 2, 3, 4, 6 und 9 der Anklageschrift); in fünf Fällen stachelte er überdies zum Hass gegen Flüchtlinge auf (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Fälle 6 und 9 der Anklageschrift). Ein weiteres von ihm produziertes Video überließ er dem gesondert verfolgten H. zur Veröffentlichung im Internet (Fall 10 der Anklageschrift). Im Gegensatz zu den vom Angeklagten selbst vorgenommenen Veröffentlichungen konnte die Strafkammer in Bezug auf dieses Video nicht feststellen, dass es in Deutschland abrufbar war. Gegenstand des Videos waren Äußerungen des Angeklagten, mit denen er ebenfalls zum Hass gegen Juden sowie Flüchtlinge aufstachelte (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 StGB) und überdies die Menschenwürde der Juden angriff, indem er sie böswillig verächtlich machte (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 StGB). Die Angeklagte M. S. wirkte in drei Fällen an der Produktion der Videos mit (Fälle 7 und 10 der Anklageschrift, wobei

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