1957 beantragte der Kläger Entschädigung. Im Mantelbogen ist die Schadensart "Schaden an
Freiheit" rot unterstrichen. Von den dieser Position folgenden "ja" und "nein" ist das "nein"
durchgestrichen. Die übrigen Schadensarten sind offengelassen. In einem beigefügten Schreiben
seines Bevollmächtigten heißt es: "Geltend gemacht wird: Schaden an Freiheit
(Freiheitsbeschränkung)". Der Kläger schilderte in einer zugleich eingereichten eidesstattlichen
Versicherung seine Verfolgung (Entzug der Gewerbeerlaubnis, Sterntragen und illegales Leben).
1961 entsprach die Behörde dem Antrag auf Freiheitsschadensentschädigung; der Kläger erhielt
6.300 DM.
Mit einem am 18. Juli 1966 eingegangenen Schreiben meldete der Kläger "gem. Artikel III Abs. 1
BEG-SG in Verbindung mit §150 ff BEG neuer Fassung alle nunmehr möglichen Ansprüche ...,
insbesondere ... Schaden an Körper oder Gesundheit" an. Er machte geltend, nach seiner und
seiner Eltern Mutter- und Umgangssprache sowie nach seiner Schulausbildung dem deutschen
Sprach- und Kulturkreis anzugehören. Die Entschädigungsbehörde lehnte nach medizinischer
Überprüfung mit Bescheid vom 23. Februar 1968 den Antrag ab, weil er nicht in der Frist des §189
Abs. 1 BEG gestellt und nicht rechtzeitig bis zum 31. Dezember 1965 (§189 a BEG) nachgeschoben
worden sei, weiterhin aber auch aus medizinischen Gründen ohne Erfolg bleiben müßte. Die Klage
gegen diesen Bescheid wurde abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision
erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Der Berufungsrichter legt die Anmeldung aus dem Jahre 1957 dahin aus, daß der Kläger nur
Entschädigung wegen Schadens an Freiheit angemeldet habe. Er folgert aus der Ausfüllung des
Mantelformulars sowie aus dem nur Entschädigung für Schaden an Freiheit nennenden
Begleitschreiben, daß es dem Kläger erkennbar nur um diesen Freiheitsschaden gegangen sei.
Diese Auslegung des Inhalts des Entschädigungsantrags, die der Überprüfung durch das
Revisionsgericht unterliegt, ist richtig. Der Berufungsrichter hat den verlautbarten Willen des
Klägers zutreffend festgestellt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das
Begleitschreiben beseitigt jeden Zweifel daran, daß nur der Anspruch aus Freiheitsschaden
angemeldet werden sollte. Insoweit liegt der Fall anders als in der von der Revision genannten
Entscheidung des Senats RzW 1972, 185.
Der Ausgangspunkt für die weiteren Darlegungen des Berufungsurteils trifft also zu: Der
Gesundheitsschadensanspruch ist erst nach dem Ablauf der Fristen des §189 Abs. 1 BEG und des
§189 a Abs. 1 BEG angemeldet worden.
II.
Die Behörde hat nicht stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§189 Abs. 3 Satz 2
BEG) gewährt. Die Entschädigungsbehörde, die den Antrag als verspätet ablehnt, gewährt nicht
Fristnachsicht, wenn sie weiter darlegt, daß der Anspruch auch aus medizinischen Gründen nicht
berechtigt sei. Daß der bloße Eintritt in die sachliche Bearbeitung - hier: in die dem Bescheiderlaß
vorausgehende medizinische Prüfung - keine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand darstellt, hat der Senat in der Entscheidung RzW 1970, 314 dargelegt.
III.
1.
Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht des Klägers gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEGSchlußG. Bei einem Vergleich der konkreten Rechtslage ergebe sich, daß der Kläger schon vor dem
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4/8/2023