kommunistischen Staaten Osteuropas erst in der Nachkriegszeit verlassen hatten. Waren sie erst
zur Zeit oder nach der kommunistischen Machterlangung ausgewandert und gaben sie als
Beweggrund glaubhaft die Furcht vor Verfolgung durch die kommunistischen Machthaber an, so
konnte wie im Falle BGH RzW 1963, 113 Nr. 14 davon ausgegangen werden, daß die Antragsteller
sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des
Landes ihrer Staatsangehörigkeit befanden und deshalb dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen
wollten (Art. 1 A Nr. 2 GK). Allerdings mußte die Angabe glaubhaft sein. Da eine begründete Furcht
vor Verfolgung erforderlich war, schieden rein subjektive Befürchtungen aus. Vom Vorliegen
begründeter Furcht vor Verfolgung mußten sich die Gerichte überzeugen. Es hing also von den
Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit sie die Konkretisierung der angegebenen Befürchtungen
verlangten.
Die Senatsentscheidung RzW 1969, 493 hat später die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffs
auch für diese Gruppe erleichtert. Anders als zur Zeit der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes
braucht jetzt als Beweggrund für das Verlassen und schutzlose Verweilen außerhalb des
Heimatlandes nicht mehr die individuell oder durch Zugehörigkeit zu einer verfolgten
Personengruppe begründete Furcht vor Verfolgung aus den in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Gründen
dargetan zu werden. Es genügt vielmehr die Unzumutbarkeit des Verbleibens im Heimatstaat
wegen dort vorkommender, jedoch nicht notwendig den Antragsteller oder seine Gruppe selbst
betreffender oder bedrohender Verfolgungen. Dieser erweiterte Flüchtlingsbegriff kann aber, da er
am 17. September 1965 noch nicht angewendet wurde, nicht zur Darstellung des alten Rechts in
den konkreten Rechtslagenvergleich eingestellt werden.
Hier durfte das Berufungsgericht die Angabe des Klägers, der als Schafwollhändler selbständig tätig
war, er habe die Tschechoslowakei im März 1948 aus Furcht vor weiteren Verfolgungen durch das
jetzige Regime verlassen, als wahr unterstellen. Damit waren nach der Rechtslage am 17.
September 1965 die Voraussetzungen des Art. 1 A Nr. 2 GK erfüllt. Für den konkreten
Rechtslagenvergleich ergibt sich, daß der Kläger am 17. September 1965 gemäß §160 BEG
allgemein entschädigungsberechtigt war.
c)
Der Berufungsrichter prüft nicht, ob der Kläger nach der jetzt bestehenden Rechtslage gemäß §150
BEG n.F., §151 BEG anspruchsberechtigt ist. Er ist der Auffassung, die Anspruchsberechtigung
gemäß §160 BEG nach altem Recht schließe ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEGSchlußG aus, weil dem Kläger der geltend gemachte Gesundheitsschadensanspruch nicht erstmalig
zustehe.
Dem ist zuzustimmen. Wer einen Anspruch bereits als Flüchtling (§160 BEG) besaß, kann kein
Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG daraus herleiten, daß er ihn nunmehr
erstmalig auch als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten (§150 Abs. 1 BEG) besitze. Das hat der
Senat bereits in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 20. April 1971 - IX ZB 343/69 entschieden. Dem entspricht die zur Überleitung der Berufsschadensansprüche von
deutschsprachigen Danzigern ergangene Entscheidung BGH RzW 1971, 423, die von der
Einheitlichkeit des materiellen Entschädigungsanspruchs für Berufsschaden gemäß §§154 ff BEG
und gemäß §§4 Abs. 1 Nr. 1 c, 64 ff BEG ausgeht. Hebenstreit hat unter Hinweis auf die
Einheitlichkeit des nur in seiner rechtlichen Anknüpfung (§§150, 151 BEG, §§160, 161 BEG) und
hinsichtlich des Umfangs der Kapitalentschädigung unterschiedenen Entschädigungsanspruchs
wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in RzW 1969, 441 die Rechtslage zutreffend dargelegt.
Die von Hebenstreit und vom Berufungsgericht genannte Entscheidung BGH RzW 1969, 130 Nr. 17
stellt diese rechtliche Beurteilung nicht in Frage. Der Fall lag anders; dort hatte sich durch
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378847
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4/8/2023